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Entscheidung 3 Nc 14/22x×

Entscheidung 3 Nc 14/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc14/22x

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin L* GmbH, *, vertreten durch Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei OAO „K*“, *, über den Ordinationsantrag der Antragstellerin, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die in der Russischen Föderation ansässige Antragsgegnerin aufgrund einer von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien wegen behaupteter Verstöße gegen das Unterlassungsgebot Exekution gemäß Paragraph 355, EO zu führen, und beantragt, mangels Anknüpfungspunkts gemäß Paragraphen 4, 18, EO ein inländisches Gericht als örtlich zuständiges Exekutionsgericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

[3] 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz (bzw Sitz) im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 2/22g mwN).

[4] 2. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind gemäß Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt vergleiche RS0124087 [T5]).

[5] 3. Da dem Ordinationsantrag ein Vorbringen zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in der Russischen Föderation iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist, ist er abzuweisen.

Textnummer

E135291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030NC00014.22X.0525.000

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220525_OGH0002_0030NC00014_22X0000_000