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Entscheidung 3 Nc 16/18k×

Entscheidung 3 Nc 16/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc16/18k

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Braunau am Inn zu AZ 3 C 7/18f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl, Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Dr. Monika Holzinger, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die Anzeige des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß Paragraph 30, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Wels als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist ein Gericht aus einem der in Paragraph 19, JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, hat es diese Behinderung gemäß Paragraph 30, JN dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall sind nach der, – unanfechtbaren (Paragraph 24, JN) – Entscheidung des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. Juni 2018, AZ 6 Nc 9/18a, sämtliche bei den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Landesgerichts tätigen Richterinnen und Richter befangen. Aus diesem Grund ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Landesgericht Ried im Innkreis als das im Instanzenzug übergeordnete Gericht nicht möglich. Die Entscheidung über die Delegierung obliegt daher nach Paragraph 30, JN dem Obersten Gerichtshof, der dem Landesgericht Ried im Innkreis im Instanzenzug der Hauptsache unmittelbar übergeordnet ist (8 Nc 18/08a; 6 Nc 23/17k ua).

Es ist daher das Bezirksgericht Wels als für die Führung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen.

Textnummer

E122682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030NC00016.18K.0828.000

Im RIS seit

05.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20180828_OGH0002_0030NC00016_18K0000_000