[2] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor. [2] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen nicht vor.
[3] 1. Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts kommt im vorliegenden Fall nur § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y mwN). [3] 1. Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts kommt im vorliegenden Fall nur Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y mwN).
[4] 2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RS0124087; 3 Nc 29/19y). [4] 2. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RS0124087; 3 Nc 29/19y).
[5] 3. Mit seinen (nur schwer verständlichen) Ausführungen will der Antragsteller offenbar darauf hinaus, dass er nur die titulierte Unterlassungsverpflichtung nach den Bestimmungen der Schweizer ZPO (konkret gemäß deren § 343) durchsetzen könne, während er zur Durchsetzung der Prozesskosten auf eine Betreibung nach dem Schweizer SchKG angewiesen sei, die für ihn mit (im Ordinationsantrag näher dargelegten) Erschwernissen verbunden sei. [5] 3. Mit seinen (nur schwer verständlichen) Ausführungen will der Antragsteller offenbar darauf hinaus, dass er nur die titulierte Unterlassungsverpflichtung nach den Bestimmungen der Schweizer ZPO (konkret gemäß deren Paragraph 343,) durchsetzen könne, während er zur Durchsetzung der Prozesskosten auf eine Betreibung nach dem Schweizer SchKG angewiesen sei, die für ihn mit (im Ordinationsantrag näher dargelegten) Erschwernissen verbunden sei.
[6] 4. Auf die Frage, ob dem Antragsteller eine Betreibung der Prozesskosten in der Schweiz zumutbar wäre, kommt es hier aber gar nicht an, weil sich der Ordinationsantrag ausschließlich auf die von ihm angestrebte Unterlassungsexekution bezieht.
[7] 5. Inwiefern dem Antragsteller insoweit die Exekutionsführung in der Schweiz unzumutbar wäre, ist dem Antrag nicht zu entnehmen.