Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Nc 17/20k×

Entscheidung 3 Nc 17/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc17/20k

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers W*****, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin v***** AG, *****, wegen Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO, infolge Antrags gemäß Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN für die beabsichtigte Unterlassungsexekution wird abgelehnt.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die in der Schweiz ansässige Antragsgegnerin Exekution zur Durchsetzung der sich aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2020, 4 Ob 32/20i, ergebenden Unterlassungspflicht zu führen, und begehrt die Bestimmung des Bezirksgerichts Linz, hilfsweise des Bezirksgerichts Salzburg oder eines anderen inländischen Gerichts als örtlich zuständiges Gericht im Wege der Ordination, weil die Antragsgegnerin auch nach Zustellung des Titels mehrfach gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe. Eine Exekutionsführung in der Schweiz sei ihr jedoch aus folgenden Gründen unzumutbar iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN, weil „zur exekutiven Betreibung des Urteils des OGH vom 30. 3. 2020, 4 Ob 32/20i […] – im Einklang mit der österreichischen Rechtslage – in der Schweiz die Bestimmungen zur Urteilsvollstreckung nicht zweigeteilt sind und dort beispielsweise kein zwingender Konkurseröffnungsantrag im Falle einer Exekutionsführung gegen ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen geregelt ist. Bei der Firma der Antragsgegnerin handelt es sich um ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen und in der Schweiz ist für die Durchsetzung des Kostenentscheides eine Schuldbetreibung nach dem SchKG (Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz) einzuleiten und nicht nach den Bestimmungen der Schweizer ZPO, die im Falle der Unterlassungsexekution als solche heranzuziehen wären. [...]“

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen nicht vor.

[3] 1. Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts kommt im vorliegenden Fall nur Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y mwN).

[4] 2. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RS0124087; 3 Nc 29/19y).

[5] 3. Mit seinen (nur schwer verständlichen) Ausführungen will der Antragsteller offenbar darauf hinaus, dass er nur die titulierte Unterlassungsverpflichtung nach den Bestimmungen der Schweizer ZPO (konkret gemäß deren Paragraph 343,) durchsetzen könne, während er zur Durchsetzung der Prozesskosten auf eine Betreibung nach dem Schweizer SchKG angewiesen sei, die für ihn mit (im Ordinationsantrag näher dargelegten) Erschwernissen verbunden sei.

[6]           4. Auf die Frage, ob dem Antragsteller eine Betreibung der Prozesskosten in der Schweiz zumutbar wäre, kommt es hier aber gar nicht an, weil sich der Ordinationsantrag ausschließlich auf die von ihm angestrebte Unterlassungsexekution bezieht.

[7]           5. Inwiefern dem Antragsteller insoweit die Exekutionsführung in der Schweiz unzumutbar wäre, ist dem Antrag nicht zu entnehmen.

Textnummer

E129442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030NC00017.20K.0902.000

Im RIS seit

27.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20200902_OGH0002_0030NC00017_20K0000_000