Entscheidung 3 Nc 2/04f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Dr. Josef Walter A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger und andere Rechtsanwälte in Hallein, wegen 21.415,03 EUR sA, AZ 9 Cg 234/03t des Landesgerichts Salzburg, infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei hat ihren Sitz in Lindau, Bundesrepublik Deutschland; sie begehrt den Werklohn für Arbeiten im Rahmen eines Dachbodenausbaus in Bregenz. Der Beklagte ist in Salzburg wohnhaft. Die ursprünglich beim Landesgericht Feldkirch eingebrachte Klage wurde gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Landesgericht Salzburg überwiesen. Die klagende Partei stellte mit Schriftsatz ON 11 den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch. In Lindau, das in unmittelbarer Nähe zur Vorarlberger Grenze liege, seien die sieben von der klagenden Partei beantragten Zeugen und die beiden als Partei einzuvernehmenden Gesellschafter wohnhaft. Sollte die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein, wäre die Beauftragung eines im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch ansässigen Sachverständigen zweckmäßiger.Die klagende Partei hat ihren Sitz in Lindau, Bundesrepublik Deutschland; sie begehrt den Werklohn für Arbeiten im Rahmen eines Dachbodenausbaus in Bregenz. Der Beklagte ist in Salzburg wohnhaft. Die ursprünglich beim Landesgericht Feldkirch eingebrachte Klage wurde gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Landesgericht Salzburg überwiesen. Die klagende Partei stellte mit Schriftsatz ON 11 den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch. In Lindau, das in unmittelbarer Nähe zur Vorarlberger Grenze liege, seien die sieben von der klagenden Partei beantragten Zeugen und die beiden als Partei einzuvernehmenden Gesellschafter wohnhaft. Sollte die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein, wäre die Beauftragung eines im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch ansässigen Sachverständigen zweckmäßiger.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus; er müsse dann nämlich von Salzburg nach Feldkirch anreisen, wodurch Kosten entstehen würden. Zeugen könnten auch im Rechtshilfeweg vor dem Amtsgericht Lindau einvernommen werden.
Das Landesgericht Salzburg befürwortete die beantragte Delegierung, weil für die überwiegende Mehrzahl der einzuvernehmenden Personen die Anreise zum Landesgericht Feldkirch bedeutend leichter und kostengünstiger als zum Landesgericht Salzburg sei. Durch die Delegierung sei eine Verzögerung des Prozesses nicht zu erwarten.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nur ein Ausnahmefall sein, keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching², § 31 JN Rz 6, jeweils mit Hinweisen auf die Rsp; 3 Nd 512/01; 3 Nd 1/02 uva).Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN soll nur ein Ausnahmefall sein, keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching², Paragraph 31, JN Rz 6, jeweils mit Hinweisen auf die Rsp; 3 Nd 512/01; 3 Nd 1/02 uva).
Im vorliegenden Fall liegt eine derartige eindeutige Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung zugunsten beider Parteien nicht vor. Für den Beklagten hätte die beantragte Delegierung die Folge, dass er von Stadt Salzburg nach Feldkirch zum Prozessgericht anreisen müsste; demgegenüber ist auch der Sitz der klagenden Partei - ebenso die Anschrift der von ihr beantragten Zeugen - nicht im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch, sondern im benachbarten Ausland. Möglicherweise auftretende Erschwernisse bei der Bestellung eines Sachverständigen, deren Notwendigkeit im Übrigen derzeit noch nicht feststeht, können nicht die Annahme einer eindeutig erkennbaren Zweckmäßigkeit der Delegierung begründen.
Eine Delegierung nach § 31 JN hat daher gegen den Widerstand der beklagten Partei nicht zu erfolgen.Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN hat daher gegen den Widerstand der beklagten Partei nicht zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030NC00002.04F.0225.000
Dokumentnummer
JJT_20040225_OGH0002_0030NC00002_04F0000_000