Entscheidung 3 Nc 2/26p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Ried im Innkreis zu 3 C 70/25k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in Altheim, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Bleierer - Wiener Rechtsanwälte KG in Mattighofen, wegen § 35 EO, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Ried im Innkreis zu 3 C 70/25k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in Altheim, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Bleierer - Wiener Rechtsanwälte KG in Mattighofen, wegen Paragraph 35, EO, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Führung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] In dieser Rechtssache sind alle Richter bei den Bezirksgerichten im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis befangen. Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 30 JN vor. [1] In dieser Rechtssache sind alle Richter bei den Bezirksgerichten im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis befangen. Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 30, JN vor.
[2] Nach § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der im § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung den im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. [2] Nach Paragraph 30, JN hat, wenn ein Gericht aus einem der im Paragraph 19, JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung den im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
[3] Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (Schneider in Fasching/Konecny3 § 30 JN Rz 16). [3] Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (Schneider in Fasching/Konecny3 Paragraph 30, JN Rz 16).
[4] Es erscheint zweckmäßig, als für diese Rechtssache zuständiges Gericht das Bezirksgericht Salzburg zu bestimmen, weil dieses sowohl zu den Wohnorten der Parteien als auch den Sitzen der Parteienvertreter relativ nahe ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030NC00002.26P.0127.000
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260127_OGH0002_0030NC00002_26P0000_000