Entscheidung 3 Nc 20/08h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.07.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Hon.-Prof. Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und antragstellenden Partei Mario W*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei mj L*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Leibnitz, Kadagasse 12, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der am 10. Juli 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Delegierungsantrag der klagenden Partei wird dem Bezirksgericht Lienz zur Stellungnahme zum Delegierungsantrag sowie zur Einholung einer Äußerung der beklagten Partei (binnen vierzehn Tagen) zum Delegierungsantrag übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Antragsvorbringen führt die Beklagte Unterhaltsexekution. Beim Bezirksgericht Lienz sei ein Oppositionsverfahren im dritten Rechtsgang anhängig. Nunmehr hätten beide Prozessparteien ihre Wohnsitze in der Steiermark. Die Delegierung an ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz sei zweckmäßig. Gemäß § 31 Abs 3 JN sind vor der Entscheidung über einen Delegierungsantrag die zur Aufklärung nötigen Äußerungen des zuständigen Prozessgerichts und der Gegenpartei einzuholen (2 Nc 6/04m mwN).Nach dem Antragsvorbringen führt die Beklagte Unterhaltsexekution. Beim Bezirksgericht Lienz sei ein Oppositionsverfahren im dritten Rechtsgang anhängig. Nunmehr hätten beide Prozessparteien ihre Wohnsitze in der Steiermark. Die Delegierung an ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz sei zweckmäßig. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN sind vor der Entscheidung über einen Delegierungsantrag die zur Aufklärung nötigen Äußerungen des zuständigen Prozessgerichts und der Gegenpartei einzuholen (2 Nc 6/04m mwN).
Anmerkung
E88249
3Nc20.08h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030NC00020.08H.0722.000
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008
Dokumentnummer
JJT_20080722_OGH0002_0030NC00020_08H0000_000