Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (zuletzt 3 Nc 9/10v mwN; RIS-Justiz RS0053178).
Ist - wie hier - ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, so kann erst dann ein Gericht nach § 28 JN bestimmt werden, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat (RIS-Justiz RS0046443, RS0046450; Mayr in Rechberger3, § 28 JN Rz 2 mwN).Ist - wie hier - ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, so kann erst dann ein Gericht nach Paragraph 28, JN bestimmt werden, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat (RIS-Justiz RS0046443, RS0046450; Mayr in Rechberger3, Paragraph 28, JN Rz 2 mwN).
Da das angerufene Bezirksgericht bislang über seine Zuständigkeit noch nicht (rechtskräftig) entschieden hat, kommt eine Ordination nach § 28 JN nicht in Betracht.Da das angerufene Bezirksgericht bislang über seine Zuständigkeit noch nicht (rechtskräftig) entschieden hat, kommt eine Ordination nach Paragraph 28, JN nicht in Betracht.
Abgesehen davon, dass sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt, dass das Wahlrecht nach § 6 EO nur dann gelten soll, wenn alle vom Betreibenden beantragten Exekutionsarten der Verwirklichung der bereits im Exekutionstitel enthaltenen Verpflichtungen dienen, hingegen ausgeschlossen sein soll, wenn eine Exekutionsart (nur) der Hereinbringung der bei Exekutionsbewilligung zu bestimmenden Verfahrenskosten dienen soll, was hier aber nicht abschließend zu beurteilen ist, fehlen seit Inkrafttreten der EuGVVO die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN bei erforderlicher Vollsteckung in einem Mitgliedstaat ohne Behauptung eines bestehenden Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes (3 Nc 9/10v mwN).Abgesehen davon, dass sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt, dass das Wahlrecht nach Paragraph 6, EO nur dann gelten soll, wenn alle vom Betreibenden beantragten Exekutionsarten der Verwirklichung der bereits im Exekutionstitel enthaltenen Verpflichtungen dienen, hingegen ausgeschlossen sein soll, wenn eine Exekutionsart (nur) der Hereinbringung der bei Exekutionsbewilligung zu bestimmenden Verfahrenskosten dienen soll, was hier aber nicht abschließend zu beurteilen ist, fehlen seit Inkrafttreten der EuGVVO die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN bei erforderlicher Vollsteckung in einem Mitgliedstaat ohne Behauptung eines bestehenden Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes (3 Nc 9/10v mwN).
Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen (3 Nc 9/10v mwN). Derartige Behauptungen hat die Betreibende in diesem Verfahren nicht aufgestellt, geschweige denn Bescheinigungsmittel hierfür angeboten.Nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen (3 Nc 9/10v mwN). Derartige Behauptungen hat die Betreibende in diesem Verfahren nicht aufgestellt, geschweige denn Bescheinigungsmittel hierfür angeboten.