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Entscheidung 3 Nc 24/12b×

Entscheidung 3 Nc 24/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc24/12b

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Jensik als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers W*****, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO, infolge Antrags gemäß Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Linz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Bereits mit Beschluss vom 12. April 2012, AZ 3 Nc 7/12b, bestimmte der Oberste Gerichtshof für die Bewilligung und die Vollziehung der vom Antragsteller aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 9. Februar 2012, AZ 29 Cg 80/11b, beabsichtigten Unterlassungsexekution das Bezirksgericht Linz als örtlich zuständiges Gericht, lehnte aber die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN für die (allenfalls) beabsichtigte Exekution aufgrund eines erst beantragten Exekutionstitels im eingeleiteten Hauptverfahren ab.

Nunmehr beantragt der Antragsteller eine weitere Ordination nach Paragraph 28, JN für die beabsichtigte Unterlassungsexekution aufgrund des im Hauptverfahren erlangten Exekutionstitels, des von den Streitteilen geschlossenen Vergleichs vom 16. Mai 2012, AZ 29 Cg 80/11b, gegen den die aus dem Vergleich Verpflichtete nach dessen Rechtswirksamkeit verstoßen habe. Der Antragsteller verweist neuerlich darauf, dass dem Unterlassungstitel - im Einklang mit der österreichischen Rechtslage - keine Auferlegung eines Zwangsgeldes zu entnehmen sei, weshalb die Exekutionsführung im Sitzstaat der Titelschuldnerin im Anlassfall unmöglich und daher im Einzelfall unzumutbar sei und eine ausreichende inländische Nahebeziehung vorliege, weil die titelwidrigen Werbeankündigungen von Wien aus versendet worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wie schon zu 3 Nc 7/12b (mit weiteren Nachweisen zur Rsp) dargelegt wurde, ist nunmehr zur Exekutionsführung aufgrund des vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, zumal es hier an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt, gleichwohl aber ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung im Inland vorliegt, weil die Rechtsverfolgung im Ausland im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN unzumutbar wäre (Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO in Deutschland aufgrund eines österreichischen Unterlassungstitels; 3 Nc 7/12b mwN).

Textnummer

E101916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0030NC00024.12B.0927.000

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20120927_OGH0002_0030NC00024_12B0000_000