Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Nc 24/23v×

Entscheidung 3 Nc 24/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc24/23v

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen N*, geboren am * 2007, Mutter M*, Vater W*, aufgrund der Vorlage des Akts AZ 23 Ps 349/20h durch das Bezirksgericht Fürstenfeld, wegen Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 9. Oktober 2023, GZ 23 Ps 349/20h-181, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Güssing wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

[1]           Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde geschieden. Im Scheidungsvergleich haben die Eltern die gemeinsame Obsorge mit hauptsächlichem Aufenthalt der Minderjährigen und ihres jüngeren Bruders bei der Mutter vereinbart. Der Antrag der Mutter, dem Vater die Obsorge für die beiden Kinder zu entziehen und sie allein damit zu betrauen, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 22. Juli 2022 rechtskräftig abgewiesen.

[2]           Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2023 beantragte der Vater die „Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts“ für die Minderjährige und brachte dazu vor, dass diese seit 17. September 2023 nicht mehr bei der Mutter wohne; vielmehr habe sie auf eigenen Wunsch ab Anfang Oktober ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift des Vaters. Der Umzug der Tochter sei dauerhaft.

[3]           Das Bezirksgericht Fürstenfeld sprach daraufhin mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 aus, dass es zur weiteren Führung des Verfahrens hinsichtlich der Minderjährigen nicht zuständig sei, und übertrug das Verfahren zur Gänze an das Bezirksgericht Güssing, in dessen Sprengel die Minderjährige nun ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe.

[4]           Das Bezirksgericht Güssing lehnte die Übernahme des Akts mit der Begründung ab, dass die Minderjährige erst seit rund einem Monat beim Vater wohne. Ob dies dauerhaft der Fall sein werde, könne laut Auskunft des Kinder- und Jugendhilfeträgers derzeit nicht gesagt werden. Die Mutter habe (noch) das Aufenthaltsbestimmungsrecht und es sei unbekannt, wie sie zum Umzug der Tochter – unter anderem im Hinblick auf die dadurch entstehende Geschwistertrennung – stehe. Bei minderjährigen Kindern werde der Aufenthalt regelmäßig durch die pflegende und erziehende Person begründet, der auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukomme. Solange kein stabiler Aufenthaltsort des Kindes gegeben sei, sei eine Zuständigkeitsübertragung nicht vorzunehmen. Darüber hinaus habe das übertragende Gericht bereits Aktenkenntnis und erst vor einem Jahr über einen Obsorgeantrag der Mutter entschieden.

Rechtliche Beurteilung

[5] Das Bezirksgericht Fürstenfeld legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

[6] 1. Das Pflegschaftsgericht kann gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.

[7] 2. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt (RS0047027 [T10]).

[8]                  3. Die Übertragung ist nach der Rechtsprechung hingegen nicht zweckmäßig, wenn der Lebensmittelpunkt des Pflegebefohlenen (noch) nicht feststeht, sein Aufenthalt instabil und/oder seine künftige Lebenssituation unklar ist (RS0047300 [T30, T32]).

[9]                  4. Im vorliegenden Fall ist mangels Einholung einer Stellungnahme der Mutter zum Antrag des Vaters auf „Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts“ noch nicht klar, ob sich die Minderjährige tatsächlich dauerhaft beim Vater aufhalten wird.

[10]                5. Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Güssing dient daher (noch) nicht erkennbar dem Interesse der Minderjährigen. Der entsprechende Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld ist deshalb nicht zu genehmigen.

Textnummer

E140556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030NC00024.23V.0118.000

Im RIS seit

25.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240118_OGH0002_0030NC00024_23V0000_000