Entscheidung 3 Nc 25/25v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Mag. Schober als weitere Richter in der beim Bezirksgericht F* zu AZ 13 E 1/23p anhängigen Exekutionssache der Antragstellerin J*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingaben vom 10. April 2025 und 9. Mai 2025 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die nur verworrene, unklare, sinn- oder zwecklose Ausführungen enthalten oder sich in Wiederholungen erschöpfen, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 78 Abs 1 EO).Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die nur verworrene, unklare, sinn- oder zwecklose Ausführungen enthalten oder sich in Wiederholungen erschöpfen, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden (Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO).
Text
Begründung:
[1] Im Verfahren zu AZ 13 E 1/23p des Bezirksgerichts F* wurde gegen die Antragstellerin als dortige Verpflichtete Räumungsexekution geführt. Die Räumung wurde am 21. Juni 2023 vollzogen. Zu AZ 4 E 782/25y des Bezirksgerichts O* führt die Republik Österreich zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von insgesamt 2.229,36 EUR Forderungsexekution nach § 295 EO gegen die Antragstellerin. [1] Im Verfahren zu AZ 13 E 1/23p des Bezirksgerichts F* wurde gegen die Antragstellerin als dortige Verpflichtete Räumungsexekution geführt. Die Räumung wurde am 21. Juni 2023 vollzogen. Zu AZ 4 E 782/25y des Bezirksgerichts O* führt die Republik Österreich zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von insgesamt 2.229,36 EUR Forderungsexekution nach Paragraph 295, EO gegen die Antragstellerin.
[2] Mit ihren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingaben vom 10. April 2025 und 9. Mai 2025 bezeichnet sich die Antragstellerin unter anderem als Opfer amtierender „Nazisten und Narzissten“, die seit 2016 einen „Masterplan“ zur ihrer „Entrechtung / Mundtot-Machen“ verfolgten, dabei neben Straftaten wie Wiederbetätigung auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätten und denen „gigantische Verfahrensfehler“ unterlaufen wären. Beispielsweise seien in den genannten Exekutionsverfahren elektronisch ausgefertigte Entscheidungen nicht entsprechend amtlich signiert worden. Im Anschluss an diese Ausführungen begehrt sie von den Präsidenten und Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs sowie nicht näher genannter Oberlandesgerichte und Landesgerichte, „die Oppositionsklage [gegen einen ehemaligen Richter] rechtlich anzuordnen“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Eingaben sind zurückzuweisen.
[4] 1. Gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solche Schriftsätze sind zu den Akten zu nehmen (vgl 3 Ob 4/22t vom 21. Juni 2023). [4] 1. Gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solche Schriftsätze sind zu den Akten zu nehmen vergleiche 3 Ob 4/22t vom 21. Juni 2023).
[5] 2. Im Anlassfall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Ausführungen der Antragstellerin sind nicht nachvollziehbar und keiner sachlichen Erledigung zugänglich. Sie weisen auch keinen Bezug zu einem dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Rechtsmittel auf. Die behaupteten Verfehlungen der Entscheidungsträger sind überdies substanzlos, und als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
[6] Die Eingaben sind daher gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO zurückzuweisen. Gleichzeitig ist die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass weitere gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden. [6] Die Eingaben sind daher gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO zurückzuweisen. Gleichzeitig ist die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass weitere gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0030NC00025.25V.0723.000
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2025
Dokumentnummer
JJT_20250723_OGH0002_0030NC00025_25V0000_000