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Entscheidung 3 Nc 26/03h×

Entscheidung 3 Nc 26/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc26/03h

Entscheidungsdatum

17.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der zur AZ 1 C 1657/03v beim Bezirksgericht Linz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilfried Ludwig W*****, wider die beklagte Partei Cemal B*****, vertreten durch Dr. Gernot Müller, Rechtsanwalt in Linz, wegen 9.299,65 Euro sA infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt aufgrund eines "Kostenanerkenntnisses" 9.299,65 EUR sA an Honorar für anwaltliche Vertretungsleistungen. Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe das als Klagegrund geltend gemachte Kostenanerkenntnis arglistig erwirkt. Er habe verschwiegen, dass "ein Großteil der Leistungen ohnedies bereits verjährt" gewesen seien. Er hätte ihn vor dem konstitutiven Anerkenntnis "über die Fälligkeit und Verjährung der Honorarforderung" aufklären müssen. Dem Kläger sei Arglist ferner deshalb anzulasten, weil er "vor Unterfertigung des Kostenanerkenntnisses eine ordnungsgemäße Abrechnung mit Auflistung aller ... bisher geleisteten Zahlungen" unterlassen habe.

Im Verhandlungstermin vom 13. Mai 2003 beantragte der - durch einen Verfahrenshelfer vertretene - Beklagte die Vernehmung sämtlicher Zeugen und Parteien durch das erkennende Gericht, "weil eine Gegenüberstellung erforderlich" sei, gehe es doch auch um "Zahlungen ..., die nicht angeführt" worden seien (ON 13 S 4 = AS 64). Der Kläger habe schließlich selbst zugestanden, "nicht alle Kostenvorschüsse des Beklagten in die Abrechnung aufgenommen zu haben" (ON 17 S 4 = AS 87).

Mit Beschluss vom 11. August 2003 sprach das Erstgericht aus, dass "in Abänderung des Prozessprogramms" vom 13. Mai 2003 der Kläger und sein Konzipient "vor dem erkennenden Gericht vernommen werden". In der Begründung wurde überdies festgehalten, dass sich das erkennende Gericht von zwei weiteren Personen, die bei den "Gesprächen vom 31. Juli 2002 anwesend" gewesen seien, "einen unmittelbaren Eindruck" werde verschaffen müssen (ON 22 = AS. 105 f).

Danach beantragte der Kläger, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Bregenz, hilfsweise an das Bezirksgericht Dornbirn zu delegieren. Eine solche Entscheidung sei zweckmäßig, weil der Kläger und sein Konzipient für die Anreise von Bregenz nach Linz und für die Rückreise nach Bregenz eine "reine Fahrzeit von 14 Stunden" hätten. Gleiches gälte für drei in Dornbirn wohnhafte, als Zeugen beantragte Personen. Nur ein weiterer in Betracht kommender Zeuge sei in Steyr wohnhaft. Demnach müssten sechs Personen nach Linz reisen. Bei einer der in Dornbirn wohnhaften Person, deren zeugenschaftliche Vernehmung der Beklagte beantragt habe, sei für den Kläger allerdings der "potenzielle Beitrag zur Klärung des Prozessstoffes ... noch nicht ersichtlich" (ON 23 = AS 120 ff). Diesem Aufwand stehe "kein auch nur annähernd adäquater prozessualer 'Gegenwert' gegenüber". Der Kläger wäre mit einem Vergleichsbetrag von "4.500 EUR zuzüglich Klagsgebühr" einverstanden. Der Beklagte wolle dagegen bloß 2.000 EUR zahlen. Der "Anreiseaufwand des Klägers und seines Mitarbeiters" übersteige die nach diesen Vorstellungen der Streitteile bestehende Anspruchsdifferenz "um etwa das Dreifache". Zivilprozesse seien nach Artikel 6, EMRK fair zu führen. Ein faktisches Hindernis könne nach stRsp des EGMR "den Zugang zum Gericht in gleicher Weise beeinträchtigen wie ein formelles". Die Anreise nach Linz sei dem Kläger und seinem Konzipienten nicht zumutbar. Wäre der Beklagte nicht nach Linz verzogen, so "gäbe es keinerlei ... Anknüpfungspunkt zum Bezirksgericht Linz".

Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung der Rechtssache an ein anderes Gericht aus, weil "eine Gegenüberstellung der Streitteile unbedingt erforderlich und dem Beklagten eine Zureise nach Vorarlberg nicht zumutbar" sei.

Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 5. November 2003 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor und erklärte, eine Delegierung sei zweckmäßig, weil "das Beweisverfahren jedenfalls durch unmittelbare Anhörung der beteiligten Parteien und Zeugen durchzuführen sein" werde, "sich der ganze Lebenssachverhalt in Vorarlberg abgespielt" habe und nur der Beklagte und ein Zeuge in Oberösterreich, alle übrigen Zeugen dagegen in Vorarlberg wohnhaft seien. Ein Richterwechsel sei nach der Pensionierung der bisherigen Verhandlungsrichterin "auch am BG Linz unvermeidlich".

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (2 Nc 30/03i mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0046333). Eine Delegierung kommt indes nur als Ausnahme in Frage. Insbesondere dann, wenn eine der Parteien einer Änderung der Zuständigkeit widersprach, ist ein Delegierungsbegehren gewöhnlich abzulehnen (so zuletzt 2 Nc 30/03i). An diesen Leitlinien ist festzuhalten.

2. Warum es für den Kläger und seinen Konzipienten unzumutbar sein soll, von Vorarlberg zu einem Gerichtstermin nach Linz zu reisen, es dagegen für den Beklagten und dessen Verfahrenshelfer zumutbar sein soll, zu einem Gerichtstermin von Linz nach Vorarlberg zu reisen, vermag der Kläger nicht zu erklären. Dass - nach der derzeitigen Verfahrenslage aufgrund des erstgerichtlichen Beschlusses vom 11. August 2003 - neben dem Kläger, seinem Konzipienten und dem Beklagten noch eine weitere Person vom erkennenden Gericht als Zeuge vernommen werden soll, reicht nicht aus, um nach den unter 1. erläuterten Grundsätzen eine Delegierung zu rechtfertigen. Die vom Kläger angestellte Kosten-Nutzenrechnung stützt sich auf die Fiktion, dass als Streitgegenstand nicht der Klageanspruch, sondern nur die Differenz zwischen den Vergleichsvorstellungen der Parteien maßgebend sei. Nach allen bisherigen Erwägungen kann daher die Verhandlung und Entscheidung durch das Gericht, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, auch nicht als faktische Erschwerung des Zugangs zu Gericht angesehen werden. Demzufolge genügen die vom Kläger ins Treffen geführten Gründe nicht, um seinem Delegierungsantrag stattzugeben.

An welchem Ort sich ein "Lebenssachverhalt" ereignete, über den ein Beweisverfahren abzuwickeln ist, kann bei der Frage nach der Zweckmäßigkeit einer Delegierung für sich nicht ausschlaggebend sein. Im Anlassfall ist ferner ein künftiger Richterwechsel beim Erstgericht nicht von Belang, fanden doch bisher noch keine Vernehmungen statt. Demnach erscheint derzeit eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch nicht wegen der vom Erstgericht angeführten Gründe geboten.

Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen.

Anmerkung

E71371 3Nc26.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030NC00026.03H.1117.000

Dokumentnummer

JJT_20031117_OGH0002_0030NC00026_03H0000_000