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Entscheidung 3 Nc 27/22h×

Entscheidung 3 Nc 27/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc27/22h

Entscheidungsdatum

18.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 12 Cg 122/22z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. S*, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G*, vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen 40.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Der Beklagte begründet seinen Antrag, die Rechtssache an das Oberlandesgericht Linz zu delegieren, zusammengefasst mit der Behauptung, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestehe ein „korruptes Netzwerk“ und die im Einzelnen dargelegte Vorgangsweise gegen die Beklagtenvertreterin belege, dass in der Steiermark in diesem Fall kein unabhängiges und objektives Verfahren mehr geführt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[3] Der Beklagte behauptet im Grunde nur die Befangenheit verschiedener Richter des Erstgerichts sowie mehrerer steirischer Bezirksgerichte. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Delegierungsantrag gemäß Paragraph 31, JN aber nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen (RS0073042).

[4] Im Übrigen sieht Paragraph 31, Absatz eins, JN nur eine Delegierung an ein Gericht gleicher Gattung vor, sodass die angestrebte Delegierung von einem Landesgericht an ein Oberlandesgericht keinesfalls in Betracht käme.

Textnummer

E136982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030NC00027.22H.1118.000

Im RIS seit

12.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221118_OGH0002_0030NC00027_22H0000_000