Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Mi*****, 2. C*****, 3. Ma*****, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Mi*****, 2. C*****, 3. Ma*****, infolge Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Leopoldstadt zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Kinder befinden sich seit 2009 in voller Erziehung des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Mi***** und C***** sind in einer Betreuungsstelle im Bezirk Liezen untergebracht, Ma***** wohnt bei einer Pflegemutter im Bezirk Gänserndorf. Am 28. 10. 2019 stellte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe jeweils für Mi***** und C***** den (noch unerledigten) Antrag, auf Betrauung mit der Vermögensverwaltung im Umfang der Beantragung und Verwaltung des Eigenanspruchs des Kindes auf Familienbeihilfe.
Mit Beschluss vom 12. 11. 2019 übertrug das Bezirksgericht Leopoldstadt die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Liezen. In der händisch unter Verwendung eines Formulars erfassten Urschrift des Beschlusses sind in der Rubrik „Kind“ ausdrücklich nur Mi***** und C***** angeführt. Begründet wurde die Übertragung damit, dass sich Mi***** und C***** jetzt ständig im Sprengel des Bezirksgerichts Liezen aufhielten. Es sei daher zweckmäßiger, wenn dieses Gericht die Pflegschaftssache führt. Abschließend wird in der Begründung ausgeführt, dass sich auch Ma***** nicht mehr im Sprengel des Bezirksgerichts Leopoldstadt aufhalte.Mit Beschluss vom 12. 11. 2019 übertrug das Bezirksgericht Leopoldstadt die Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Liezen. In der händisch unter Verwendung eines Formulars erfassten Urschrift des Beschlusses sind in der Rubrik „Kind“ ausdrücklich nur Mi***** und C***** angeführt. Begründet wurde die Übertragung damit, dass sich Mi***** und C***** jetzt ständig im Sprengel des Bezirksgerichts Liezen aufhielten. Es sei daher zweckmäßiger, wenn dieses Gericht die Pflegschaftssache führt. Abschließend wird in der Begründung ausgeführt, dass sich auch Ma***** nicht mehr im Sprengel des Bezirksgerichts Leopoldstadt aufhalte.
Das Bezirksgericht Liezen sandte den Akt an das Bezirksgericht Leopoldstadt mit der Bitte zurück, „den Akt zu teilen und nur den (Teil)Akt betreffend die mj. C***** und Mi***** dem BG Liezen zu übermitteln, zumal nur hinsichtlich dieser beiden eine Übertragung nach § 111 JN erfolgte“.Das Bezirksgericht Liezen sandte den Akt an das Bezirksgericht Leopoldstadt mit der Bitte zurück, „den Akt zu teilen und nur den (Teil)Akt betreffend die mj. C***** und Mi***** dem BG Liezen zu übermitteln, zumal nur hinsichtlich dieser beiden eine Übertragung nach Paragraph 111, JN erfolgte“.
In einem Aktenvermerk hielt die zuständige Pflegschaftsrichterin des Bezirksgerichts Leopoldstadt fest, dass keine Notwendigkeit einer Teilung des Akts bestehe, weil keine Teilübertragung beschlossen worden sei. Nach Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses legte das Bezirksgericht Leopoldstadt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.
Diese Vorlage erfolgte ohne Grundlage:
Rechtliche Beurteilung
Eine Entscheidung des den beiden Gerichten übergeordneten Gerichts nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN setzt zum einen voraus, dass es zu einer Übertragung der Zuständigkeit nach Abs 1 leg cit gekommen ist. Zum anderen ist es erforderlich, dass das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit verweigert, was auch formlos geschehen kann (RIS-Justiz RS0047011).Eine Entscheidung des den beiden Gerichten übergeordneten Gerichts nach Paragraph 111, Absatz 2, Satz 2 JN setzt zum einen voraus, dass es zu einer Übertragung der Zuständigkeit nach Absatz eins, leg cit gekommen ist. Zum anderen ist es erforderlich, dass das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit verweigert, was auch formlos geschehen kann (RIS-Justiz RS0047011).
Bei objektiver Auslegung des Übertragungsbeschlusses ist dieser dahin zu verstehen, dass er nur die Kinder Mi***** und C***** betrifft. Das wird zum einen durch die Anführung nur dieser Kinder in der Rubrik „Kind“ der Urschrift und auch durch die Begründung deutlich, wonach die Pflegschaftssache gerade deshalb an das Bezirksgericht Liezen übertragen werden soll, weil sich Mi***** und und C***** nun im Sprengel des Bezirksgerichts Liezen aufhielten. Aus dem bloßen Hinweis, dass sich auch Ma***** nicht mehr im Sprengel des Bezirksgerichts Leopoldstadt befindet, lässt sich keine Übertragung der Pflegschaftssache auch in diesem Umfang ableiten. Vielmehr sollte damit nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der jetzige Aufenthalt von Ma***** nicht für das Verbleiben der gesamten Zuständigkeit beim Bezirksgericht Leopoldstadt spricht. Dem Ergebnis, dass die Übertragung nur Mi***** und C***** betraf, können auch nicht die erst später getroffenen Erwägungen der Pflegschaftsrichterin in ihrem Aktenvermerk entgegenstehen.
Für eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN durch den Obersten Gerichtshof hinsichtlich Ma***** besteht schon deshalb keine Grundlage, weil es hier zu keiner Übertragung der Zuständigkeit kam.Für eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, Satz 2 JN durch den Obersten Gerichtshof hinsichtlich Ma***** besteht schon deshalb keine Grundlage, weil es hier zu keiner Übertragung der Zuständigkeit kam.
Auch betreffend Mi***** und C***** kann es zu keiner Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN kommen, weil diesbezüglich keine Weigerung der Übernahme der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Liezen vorliegt.Auch betreffend Mi***** und C***** kann es zu keiner Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN kommen, weil diesbezüglich keine Weigerung der Übernahme der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Liezen vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030NC00003.20A.0225.000
Dokumentnummer
JJT_20200225_OGH0002_0030NC00003_20A0000_000