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Entscheidung 3 Nc 30/07b×

Entscheidung 3 Nc 30/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc30/07b

Entscheidungsdatum

21.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kathrin B*****, wider die beklagte Partei Marko ***** B*****, wegen Ehescheidung, infolge Antrags der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Oberwart, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Leibnitz zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin brachte wider den Beklagten die Scheidungsklage nach Paragraph 49, EheG beim Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthalts ein. Mit der Behauptung, ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart verlegt zu haben, beantragte sie in weiterer Folge die Delegierung der gegenständlichen Rechtssache nach Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Oberwart. Das Bezirksgericht Leibnitz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Geo in Verbindung mit Paragraph 31, JN vor. Diese Vorlage erfolgte verfrüht:

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Weder hat sich das Bezirksgericht Leibnitz zum Delegierungsantrag geäußert, noch holte es eine Äußerung des Beklagten zu diesem Antrag ein. Diese Versäumnisse werden nachzuholen und der Akt hernach neuerlich vorzulegen sein.

Anmerkung

E87252 3Nc30.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030NC00030.07B.1221.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20071221_OGH0002_0030NC00030_07B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung