Entscheidung 3 Nc 30/07b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kathrin B*****, wider die beklagte Partei Marko ***** B*****, wegen Ehescheidung, infolge Antrags der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Oberwart, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Leibnitz zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin brachte wider den Beklagten die Scheidungsklage nach § 49 EheG beim Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthalts ein. Mit der Behauptung, ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart verlegt zu haben, beantragte sie in weiterer Folge die Delegierung der gegenständlichen Rechtssache nach § 31 JN an das Bezirksgericht Oberwart. Das Bezirksgericht Leibnitz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 51 Abs 2 Geo iVm § 31 JN vor. Diese Vorlage erfolgte verfrüht:Die Klägerin brachte wider den Beklagten die Scheidungsklage nach Paragraph 49, EheG beim Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthalts ein. Mit der Behauptung, ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart verlegt zu haben, beantragte sie in weiterer Folge die Delegierung der gegenständlichen Rechtssache nach Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Oberwart. Das Bezirksgericht Leibnitz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Geo in Verbindung mit Paragraph 31, JN vor. Diese Vorlage erfolgte verfrüht:
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Weder hat sich das Bezirksgericht Leibnitz zum Delegierungsantrag geäußert, noch holte es eine Äußerung des Beklagten zu diesem Antrag ein. Diese Versäumnisse werden nachzuholen und der Akt hernach neuerlich vorzulegen sein.Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Weder hat sich das Bezirksgericht Leibnitz zum Delegierungsantrag geäußert, noch holte es eine Äußerung des Beklagten zu diesem Antrag ein. Diese Versäumnisse werden nachzuholen und der Akt hernach neuerlich vorzulegen sein.
Anmerkung
E87252
3Nc30.07b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030NC00030.07B.1221.000
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJT_20071221_OGH0002_0030NC00030_07B0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung