Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
1. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 JN ua dann aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat,1. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN ua dann aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat,
– wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Z 2), oder– wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Ziffer 2,), oder
– wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart wurde (Z 3).– wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart wurde (Ziffer 3,).
2. Nach der (jüngeren) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem (örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt (3 Nc 104/02b; 3 Nc 4/04z;
RIS-Justiz RS0053178).
3. Eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 3 JN scheidet hier von vornherein aus, weil die Antragstellerin nicht einmal behauptet, die Parteien hätten eine Vereinbarung (nur) über die inländische Gerichtsbarkeit getroffen.3. Eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, JN scheidet hier von vornherein aus, weil die Antragstellerin nicht einmal behauptet, die Parteien hätten eine Vereinbarung (nur) über die inländische Gerichtsbarkeit getroffen.
4. Eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN erfordert – neben den hier erfüllten Voraussetzungen des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit und des Fehlens eines Gerichtsstands im Inland – auch die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland. Durch die Ordinationsmöglichkeit soll keinesfalls ein genereller Klägergerichtsstand eingeführt werden (Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 58).4. Eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN erfordert – neben den hier erfüllten Voraussetzungen des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit und des Fehlens eines Gerichtsstands im Inland – auch die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland. Durch die Ordinationsmöglichkeit soll keinesfalls ein genereller Klägergerichtsstand eingeführt werden (Garber in Fasching/Konecny3 Paragraph 28, JN Rz 58).
5. Gemäß § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen. Dies gilt entgegen dem Gesetzeswortlaut auch für die anderen zivilgerichtlichen Verfahren (3 Nc 33/04i mwN; 5. Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen. Dies gilt entgegen dem Gesetzeswortlaut auch für die anderen zivilgerichtlichen Verfahren (3 Nc 33/04i mwN;
RS0124087), also insbesondere auch in Exekutionsverfahren (Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 168).RS0124087), also insbesondere auch in Exekutionsverfahren (Garber in Fasching/Konecny3 Paragraph 28, JN Rz 168).
6. Dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast der Antragstellerin genügt deren unsubstanziierte und in keiner Weise belegte (Rechts-)Behauptung, ein Schweizer Gericht verwerte kein ausländisches Vermögen, nicht.