Entscheidung 3 Nc 32/19i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei p*****, Malta, wegen Erwirkung von Unterlassungen (§ 355 EO), infolge Vorlage nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei p*****, Malta, wegen Erwirkung von Unterlassungen (Paragraph 355, EO), infolge Vorlage nach Paragraph 28, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Exekution wird abgelehnt.Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN für die beabsichtigte Exekution wird abgelehnt.
Text
Begründung:
Der Betreibende mit Wohnsitz in Österreich begehrt die Zwangsvollstreckung eines von einem österreichischen Gericht erwirkten Unterlassungstitels gegen die verpflichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Malta. Das Bezirksgericht Telfs legte den Akt unmittelbar (dh ohne jede sonstige Erledigung) von Amts wegen dem Obersten Gerichtshof zwecks Entscheidung über eine Ordination nach § 28 JN vor.Der Betreibende mit Wohnsitz in Österreich begehrt die Zwangsvollstreckung eines von einem österreichischen Gericht erwirkten Unterlassungstitels gegen die verpflichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Malta. Das Bezirksgericht Telfs legte den Akt unmittelbar (dh ohne jede sonstige Erledigung) von Amts wegen dem Obersten Gerichtshof zwecks Entscheidung über eine Ordination nach Paragraph 28, JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.
Ist – wie hier – ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, sind die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN nicht gegeben, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rechtskräftig verneinende Entscheidung vorliegt (RIS-Justiz RS0046443, RS0046450; Mayr in Rechberger/Klicka5, § 28 JN Rz 2; Garber in Fasching/Konecny³ § 28 JN Rz 17). Da das angerufene Bezirksgericht Telfs bislang noch nicht negativ über seine Zuständigkeit entschieden hat, kommt eine Ordination nach § 28 JN nicht in Betracht.Ist – wie hier – ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, sind die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN nicht gegeben, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rechtskräftig verneinende Entscheidung vorliegt (RIS-Justiz RS0046443, RS0046450; Mayr in Rechberger/Klicka5, Paragraph 28, JN Rz 2; Garber in Fasching/Konecny³ Paragraph 28, JN Rz 17). Da das angerufene Bezirksgericht Telfs bislang noch nicht negativ über seine Zuständigkeit entschieden hat, kommt eine Ordination nach Paragraph 28, JN nicht in Betracht.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist anzumerken, dass auch in Exekutionsverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN konkret und substantiiert zu behaupten und zu bescheinigen ist (RS0124087), und zwar auch bei amtswegiger Vorlage iSd § 28 Abs 4 erster Satz JN (3 Nc 6/13g = RS0124087 [T5]).Zur Vermeidung von Missverständnissen ist anzumerken, dass auch in Exekutionsverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN konkret und substantiiert zu behaupten und zu bescheinigen ist (RS0124087), und zwar auch bei amtswegiger Vorlage iSd Paragraph 28, Absatz 4, erster Satz JN (3 Nc 6/13g = RS0124087 [T5]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030NC00032.19I.1213.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20191213_OGH0002_0030NC00032_19I0000_000