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Entscheidung 3 Nc 40/04v×

Entscheidung 3 Nc 40/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc40/04v

Entscheidungsdatum

03.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei mj. Kacper R*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Zwettl, wider die verpflichtete Partei Andrzej R*****, Polen, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, infolge Ersuchens des Bezirksgerichts Zwettl um Ordination vom 14. Dezember 2004, GZ 7 E 2050/04z-4, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Ersuchen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der mj. Betreibende, ein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland beantragte beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes die Vollstreckbarerklärung eines rechtskräftigen polnischen Urteils, mit dem ihm gegenüber seinem in Polen wohnhaften Vater Unterhalt zugesprochen worden war. Nach seinem Vorbringen habe dieser in Österreich weder Vermögen noch Forderungen gegen Drittschuldner mit Sitz oder Aufenthalt in Österreich. Er habe vor, Unterhaltsvorschüsse zu beantragen; nach Paragraph 3, Ziffer eins, UVG müsse für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel bestehen.

Das angerufene Gericht ersuchte um Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN, weil im Inland kein gemäß Paragraph 82, EO zuständiges Gericht existiere.

Rechtliche Beurteilung

Dem Ersuchen kann derzeit nicht entsprochen werden. Nach insoweit einhelliger Judikatur kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nicht nach Paragraph 28, JN vorgehen (RIS-Justiz RS0046443; 1 Nd 11/90; ZfRV 1997/43, 119; RIS-Justiz RS0046450). Da nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Ordination, sondern deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beurteilen ist, geschieht dies in Form einer Zurückweisung (3 Nd 508/99; 3 Nd 503/01; aA 1 Nd 11/90).

Dieselben Grundsätze haben auch für Exekutionsverfahren zu gelten, somit nach Paragraph 83, Absatz 2, EO auch im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel. Auch wenn nach Paragraph 28, Absatz 4, JN im Exekutionsverfahren die Entscheidung auch von Amts wegen erfolgt, setzt diese eine in Beschlussform ergangene Entscheidung über die Unzuständigkeit des Gerichts voraus, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Das Ersuchen des angerufenen Gerichts ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E76310 3Nc40.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030NC00040.04V.0303.000

Dokumentnummer

JJT_20050303_OGH0002_0030NC00040_04V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung