Entscheidung 3 Nc 6/03t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Zechner als weitere Richter in der zur AZ 8 A 537/02k des Bezirkgsgerichts Leibnitz anhängigen Verlassenschaftssache nach Martin D*****, verstorben am *****, letzter Wohnsitz *****, infolge Delegierungsantrags des erblasserischen Bruders Josef D*****, vertreten durch Dr. Herbert Supper, öffentlicher Notar in Oberpullendorf, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Verlassenschaftsabhandlung nach Martin D*****, verstorben am *****, wird dem Bezirksgericht Oberpullendorf übertragen.
Text
Begründung:
Der zuletzt in Wildon wohnhaft gewesene Erblasser verstarb am 23. August 2002. Am 26. November 2002 fasste das Bezirksgericht Leibnitz als nach § 105 JN zuständiges Abhandlungsgericht den Beschluss, gemäß § 72 Abs 1 AußStrG mangels Nachlassvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen.Der zuletzt in Wildon wohnhaft gewesene Erblasser verstarb am 23. August 2002. Am 26. November 2002 fasste das Bezirksgericht Leibnitz als nach Paragraph 105, JN zuständiges Abhandlungsgericht den Beschluss, gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG mangels Nachlassvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 an das Abhandlungsgericht teilte der Bruder des Erblassers unter Vorlage eines Grundbuchsauszugs mit, der Erblasser sei Eigentümer einer Liegenschaft in Frankenau im Gesamtausmaß von 27.188 m² gewesen. Gleichzeitig beantragte er unter Hinweis auf seine Stellung als "gesetzlicher Alleinerbe" mit Wohnsitz in Frankenau, die Lage des gesamten Nachlassvermögens in Frankenau und die große Entfernung Frankenaus von Leibnitz bei ungünstigen Verkehrsverbindungen gemäß § 31 JN die Delegierung der Abhandlungspflege an das Bezirksgericht Oberpullendorf.Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 an das Abhandlungsgericht teilte der Bruder des Erblassers unter Vorlage eines Grundbuchsauszugs mit, der Erblasser sei Eigentümer einer Liegenschaft in Frankenau im Gesamtausmaß von 27.188 m² gewesen. Gleichzeitig beantragte er unter Hinweis auf seine Stellung als "gesetzlicher Alleinerbe" mit Wohnsitz in Frankenau, die Lage des gesamten Nachlassvermögens in Frankenau und die große Entfernung Frankenaus von Leibnitz bei ungünstigen Verkehrsverbindungen gemäß Paragraph 31, JN die Delegierung der Abhandlungspflege an das Bezirksgericht Oberpullendorf.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 legte das Abhandlungsgericht den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann die Verlassenschaftsabhandlung auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit ua einem Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Dabei sind Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. Die vom Bruder des Erblassers ins Treffen geführten Gründe reichen für die Übertragung der Abhandlungspflege an das seinem Wohnsitz nahegelegene Bezirksgericht Oberpullendorf aus. Somit ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann die Verlassenschaftsabhandlung auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit ua einem Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Dabei sind Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen nach Paragraph 31, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. Die vom Bruder des Erblassers ins Treffen geführten Gründe reichen für die Übertragung der Abhandlungspflege an das seinem Wohnsitz nahegelegene Bezirksgericht Oberpullendorf aus. Somit ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030NC00006.03T.0415.000
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20030415_OGH0002_0030NC00006_03T0000_000