[2] Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
[3] 1. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y mwN). [3] 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y mwN).
[4] 2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RIS-Justiz RS0124087). [4] 2. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RIS-Justiz RS0124087).
[5] 3. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Arbeiterkammer Steiermark vom 15. Februar 2021 ergibt sich keine Unmöglichkeit oder auch Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz; im Gegenteil wird darin von zwei Fällen berichtet, in denen der zugesprochene (Kapital-)Betrag aufgrund einer Exekutionsführung in der Schweiz bei der Antragsgegnerin hereingebracht wurde. Dass sie selbst bereits erfolglos einen Exekutionsantrag in der Schweiz gestellt habe, behauptet die Antragstellerin gar nicht.
[6] 4. Das Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen, weil sich die Kostenfrage bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen stellt und daher zu Lasten des Klägers geht (3 Nc 29/19y mwN).
[7] 5. Eine Relevanz des Ausgangs des von der Antragstellerin ins Treffen geführten Schweizer Gerichtsverfahrens für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Titels in der Schweiz und die anschließende Exekutionsführung aufgrund dieses Titels ist ebenfalls nicht ersichtlich.
[8] 6. Der Ordinationsantrag ist daher abzuweisen.