Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor:Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen nicht vor:
1. Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst, EO2, § 3 Rz 18d).1. Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst, EO2, Paragraph 3, Rz 18d).
2.1. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit bei der Unterlassungsexekution ist § 18 Z 4 zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei der Unterlassungsexekution die Zustellung der Exekutionsbewilligung, sodass es bei einem Verpflichteten mit (Wohn-)Sitz im Ausland (hier: Dänemark) an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland fehlt (3 Nc 4/04z; 3 Nc 33/04i).2.1. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit bei der Unterlassungsexekution ist Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei der Unterlassungsexekution die Zustellung der Exekutionsbewilligung, sodass es bei einem Verpflichteten mit (Wohn-)Sitz im Ausland (hier: Dänemark) an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland fehlt (3 Nc 4/04z; 3 Nc 33/04i).
2.2. Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts kommt allein § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Dieser Fall der Ordination besteht aber nur zugunsten eines Klägers mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Österreich. Solches behauptet die eine Schweizer Adresse angebende Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft, nicht. Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat aber der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen (3 Nc 33/04i). Irgendwelche Behauptungen, die gesetzliche Beschränkung der Ordination auf inländische Kläger (bzw hier betreibende Parteien) könnte zu eng sein, sind weder dem Antrag noch dem Entwurf des Exekutionsantrags zu entnehmen. Insbesondere gilt das für die Behauptung, die Website der Antragsgnegerin sei - was ja im Internet wohl die Regel ist - auch in Österreich abrufbar.2.2. Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts kommt allein Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Betracht. Dieser Fall der Ordination besteht aber nur zugunsten eines Klägers mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Österreich. Solches behauptet die eine Schweizer Adresse angebende Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft, nicht. Nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN hat aber der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen (3 Nc 33/04i). Irgendwelche Behauptungen, die gesetzliche Beschränkung der Ordination auf inländische Kläger (bzw hier betreibende Parteien) könnte zu eng sein, sind weder dem Antrag noch dem Entwurf des Exekutionsantrags zu entnehmen. Insbesondere gilt das für die Behauptung, die Website der Antragsgnegerin sei - was ja im Internet wohl die Regel ist - auch in Österreich abrufbar.
2.3. Demnach kommt es auf die Frage, ob die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der exekutiven Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn-)Sitzstaat als bescheinigt anzusehen ist, nicht an. Klarzustellen bleibt nur, dass die EuGVVO auch in Dänemark seit 1. Juli 2007 gilt (Kundmachung im ABl L 94/70 vom 4. April 2007). Dem Antrag ist somit nicht stattzugeben.2.3. Demnach kommt es auf die Frage, ob die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der exekutiven Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn-)Sitzstaat als bescheinigt anzusehen ist, nicht an. Klarzustellen bleibt nur, dass die EuGVVO auch in Dänemark seit 1. Juli 2007 gilt (Kundmachung im Amtsblatt L 94/70 vom 4. April 2007). Dem Antrag ist somit nicht stattzugeben.