Der Antrag ist nicht berechtigt.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin betreibt die aus einem in Russland erlassenen Schiedsspruch berechtigte Gegnerin der Antragstellerin die Anerkennung und Vollstreckung dieses Schiedsspruchs bei einem Bezirksgericht in Österreich. Dass bereits eine Exekutionsbewilligung ergangen wäre, wird nicht behauptet.
Nach § 28 JN (in der Fassung der WGN 1997) hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn zwar die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder zu ermitteln sind, jedoch (ua) Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist.Nach Paragraph 28, JN (in der Fassung der WGN 1997) hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn zwar die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder zu ermitteln sind, jedoch (ua) Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist.
Zutreffend geht die Antragstellerin auf Grund des von ihr vorgetragenen Sachverhalts davon aus, dass einerseits kein Tatbestand vorliegt, aus dem sich die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergeben würde, woraus nach § 27a Abs 1 JN folgt, dass es auch an der inländischen Gerichtsbarkeit fehlt, andererseits, dass von den Fällen des § 28 JN nur der nach Z 1 in Betracht kommt.Zutreffend geht die Antragstellerin auf Grund des von ihr vorgetragenen Sachverhalts davon aus, dass einerseits kein Tatbestand vorliegt, aus dem sich die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergeben würde, woraus nach Paragraph 27 a, Absatz eins, JN folgt, dass es auch an der inländischen Gerichtsbarkeit fehlt, andererseits, dass von den Fällen des Paragraph 28, JN nur der nach Ziffer eins, in Betracht kommt.
Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Ausübung von Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall leitet die Antragstellerin allein aus Art 16 Nr 5 LGVÜ ab. Dabei lässt sie außer Acht, dass bereits am 1. 12. 1998 für Österreich das EuGVÜ in Kraft getreten ist, welches auf den vorliegenden Antrag nach seinem Art 54 Abs 1 Anwendung finden würde. Die Frage ist aber nicht weiter von Bedeutung, weil der maßgebende Wortlaut des Art 16 Nr 5 in beiden Übereinkommen gleich lautet.Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Ausübung von Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall leitet die Antragstellerin allein aus Artikel 16, Nr 5 LGVÜ ab. Dabei lässt sie außer Acht, dass bereits am 1. 12. 1998 für Österreich das EuGVÜ in Kraft getreten ist, welches auf den vorliegenden Antrag nach seinem Artikel 54, Absatz eins, Anwendung finden würde. Die Frage ist aber nicht weiter von Bedeutung, weil der maßgebende Wortlaut des Artikel 16, Nr 5 in beiden Übereinkommen gleich lautet.
Mit der von ihr beabsichtigten Klage strebt die antragstellende Gesellschaft nach dem vorliegenden Entwurf (in Abweichung vom Ordinationsantrag) nur die Feststellung der mangelnden Vollstreckbarkeit eines in der Russischen Föderation gefällten Schiedsspruches an.
Daraus ergibt sich zunächst bereits die Frage, ob angesichts der Regelung des Art 1 Nr 4 beider Übereinkommen, die jeweils die Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen, die Anwendung von deren Bestimmungen (insbesondere auch des Art 16 Nr 5) nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 25. 7. 1991, Rs C-190/89 Marc Rich and Co. AG gegen Societa Italiana Impianti PA, Slg 1991 I-3855, dargelegt hat, wollten die Parteien des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, ausschließen (Rn 18). Diesen Rechtsatz hat der EuGH im Urteil vom 17. 11. 1998, Rs C-391/95 Van Uden Maritime BV/Deco-Line, Slg 1991 I-7091, bekräftigt. Eine Entscheidung des EuGH zur Frage, ob demgemäß auch ein Rechtsstreit wie der hier beabsichtigte über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs, der von einem privaten Schiedsgericht stammt, schon wegen Art 1 Nr 4 EuGVÜ (LGVÜ) nicht in den Anwendungsbereich dieser Übereinkommen fällt, steht offenbar noch aus. Die Anrufung des EuGH wegen einer Vorabentscheidung ist aber nicht erforderlich, weil auch aus einem anderen Grund im vorliegenden Fall die Anwendung des Art 16 Nr 5 EuGVÜ (LGVÜ) ausgeschlossen ist. Nach dieser Regelung sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Wie der EuGH in der Entscheidung vom 20. 1. 1994, Rs C-129/92 Owens Bank Ltd Slg 1994/I-0117, klargestellt hat, ist das EuGVÜ nicht auf Verfahren anwendbar, die die Vollstreckung von in einem Drittstaat erlassenen Urteilen in Zivil- und Handelssachen betreffen (Rn 25). Art 16 Abs 5 EuGVÜ sei iVm Art 25 zu lesen, der nur für die Entscheidungen gelte, die von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen wurden (Rn 24).Daraus ergibt sich zunächst bereits die Frage, ob angesichts der Regelung des Artikel eins, Nr 4 beider Übereinkommen, die jeweils die Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen, die Anwendung von deren Bestimmungen (insbesondere auch des Artikel 16, Nr 5) nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 25. 7. 1991, Rs C-190/89 Marc Rich and Co. AG gegen Societa Italiana Impianti PA, Slg 1991 I-3855, dargelegt hat, wollten die Parteien des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, ausschließen (Rn 18). Diesen Rechtsatz hat der EuGH im Urteil vom 17. 11. 1998, Rs C-391/95 Van Uden Maritime BV/Deco-Line, Slg 1991 I-7091, bekräftigt. Eine Entscheidung des EuGH zur Frage, ob demgemäß auch ein Rechtsstreit wie der hier beabsichtigte über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs, der von einem privaten Schiedsgericht stammt, schon wegen Artikel eins, Nr 4 EuGVÜ (LGVÜ) nicht in den Anwendungsbereich dieser Übereinkommen fällt, steht offenbar noch aus. Die Anrufung des EuGH wegen einer Vorabentscheidung ist aber nicht erforderlich, weil auch aus einem anderen Grund im vorliegenden Fall die Anwendung des Artikel 16, Nr 5 EuGVÜ (LGVÜ) ausgeschlossen ist. Nach dieser Regelung sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Wie der EuGH in der Entscheidung vom 20. 1. 1994, Rs C-129/92 Owens Bank Ltd Slg 1994/I-0117, klargestellt hat, ist das EuGVÜ nicht auf Verfahren anwendbar, die die Vollstreckung von in einem Drittstaat erlassenen Urteilen in Zivil- und Handelssachen betreffen (Rn 25). Artikel 16, Absatz 5, EuGVÜ sei in Verbindung mit Artikel 25, zu lesen, der nur für die Entscheidungen gelte, die von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen wurden (Rn 24).
Damit hat aber der EuGH unmissverständlich klargestellt, dass der ausschließliche Gerichtsstand des Art 16 Z 5 EuGVÜ voraussetzt, dass die nach diesem zu vollstreckende Entscheidung die eines Gerichts eines Vertragsstaates ist.Damit hat aber der EuGH unmissverständlich klargestellt, dass der ausschließliche Gerichtsstand des Artikel 16, Ziffer 5, EuGVÜ voraussetzt, dass die nach diesem zu vollstreckende Entscheidung die eines Gerichts eines Vertragsstaates ist.
Das trifft im vorliegenden Fall zweifellos auf den in der Russischen Föderation ergangenen Schiedsspruch eines privaten Schiedsgerichtes nicht zu, gehört doch die Russische Föderation nicht zu den Vertragsstaaten der beiden Übereinkommen.
Demnach folgt aus Art 16 Nr 5 EuGVÜ (LGVÜ) im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin keineswegs, dass sich Österreich völkerrechtlich zur Ausübung von Gerichtsbarkeit in einem Fall wie dem vorliegenden verpflichtet hätte. Da andere Gründe, die eine Ordination nach § 28 JN rechtfertigen würden, weder behauptet wurden noch sonst hervorgekommen sind, war der Antrag abzuweisen.Demnach folgt aus Artikel 16, Nr 5 EuGVÜ (LGVÜ) im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin keineswegs, dass sich Österreich völkerrechtlich zur Ausübung von Gerichtsbarkeit in einem Fall wie dem vorliegenden verpflichtet hätte. Da andere Gründe, die eine Ordination nach Paragraph 28, JN rechtfertigen würden, weder behauptet wurden noch sonst hervorgekommen sind, war der Antrag abzuweisen.