Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Nd 1/01×

Entscheidung 3 Nd 1/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd1/01

Entscheidungsdatum

20.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Dr. Bernhard Hofmann und Mag. Marcus Osterauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1 Mio S sA infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte am 20. 6. 2000 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Exekutionsklage ein. Daraufhin fand am 29. 9. 2000 der erste Termin zur mündlichen Streitverhandlung statt. Am 24. 11. 2000 (Einlangen) beantragte die klagende Partei sodann die Delegierung der Rechtssache vom angerufenen zuständigen Gericht an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil die als Zeugen und Parteien zu vernehmenden Personen ihren Wohnsitz "im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien" hätten. Eine Delegierung sei daher im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, ZPO zweckmäßig.

Die beklagte Partei trat dem Delegierungsantrag bei. Auch das Erstgericht hält eine Delegierung der Rechtssache an ein Wiener Gericht für zweckmäßig, weil alle als Zeugen und Parteien zu vernehmenden Personen in Wien wohnhaft seien.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann einem Delegierungsantrag aus Gründen der Zweckmäßigkeit stattgegeben werden. Solche Gründe bestehen etwa dann, wenn die als Zeugen und Parteien zu vernehmenden Personen - wie hier - am Ort jenes Gerichts, an das die Rechtssache delegiert werden soll, wohnen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4).

Dem Delegierungsantrag der klagenden Partei ist somit stattzugeben.

Anmerkung

E60817 03J00011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00001.01.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_0030ND00001_0100000_000