Da nunmehr zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse des Bezirksgerichtes Jennersdorf und des Bezirksgerichtes für ZRS Graz über die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der betreibenden Parteien auf Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach § 47 JN gegeben.Da nunmehr zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse des Bezirksgerichtes Jennersdorf und des Bezirksgerichtes für ZRS Graz über die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der betreibenden Parteien auf Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 47, JN gegeben.
Bei der Entscheidung über einen solchen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen (EvBl 1980/123 ua; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 47 JN).Bei der Entscheidung über einen solchen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen (EvBl 1980/123 ua; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 47, JN).
Gemäß § 46 Abs 1 JN ist dann, wenn die Unzuständigkeit eines Gerichtes aufgrund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen wurde, diese Entscheidung für jedes Gericht bindend, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN ist dann, wenn die Unzuständigkeit eines Gerichtes aufgrund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen wurde, diese Entscheidung für jedes Gericht bindend, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird.
Der rechtskräftige Überweisungsbeschluß gemäß § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann (SZ 68/217; EvBl 1980/123; JBl 1980, 601; SZ 40/97 ua). Dieser Bindungswirkung kann das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, auch nicht dadurch entgehen, daß es seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (EFSlg 66.858; 3 Nd 1/86 ua). Die gegenteilige Ansicht von Mayr aaO Rz 4 zu § 44 JN und Fucik in RZ 1985, 240 (s auch Streller in RZ 1985, 102) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 68/217 mit eingehender Begründung abgelehnt. Auch der erkennende 3.Senat folgt dieser Entscheidung des 8.Senats, wonach § 46 Abs 1 JN berichtigend dahin auszulegen ist, daß im Falle der Überweisung nach § 44 Abs 1 JN der Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird. Aus der mit der ZVN 1983 eingeführten Bestimmung des § 44 Abs 2 JN, wonach die Parteien vom Überweisungsbeschluß durch das Gericht zu verständigen sind, an das die Sache überwiesen worden ist, ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber eine Änderung der Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses beabsichtigt hätte. Eine unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen der Beschluß gemäß § 44 JN bereits vom überweisenden Gericht zugestellt wurde, und denjenigen Fällen, in denen die Zustellung erst durch das Gericht, an das überwiesen wurde, erfolgt, nachdem dieses selbst seine Unzuständigkeit erklärt hat, würde es in das Ermessen der betreffenden Gerichte setzen, ob eine derartige Bindung eingetreten ist oder nicht. Die bloße Vereinfachung der Zustellungsvorschriften durch § 44 Abs 2 JN bewirkt keine Änderung in der in ständiger Rechtsprechung und Lehre (s auch Fasching ZPR**2 Rz 236) bejahten Bindung der anderen Gerichte an eine rechtskräftige Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit. Der Versuch des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, der aufgezeigten Bindung dadurch zu entgehen, daß es seine Unzuständigkeit aussprach und dadurch einen negativen Kompetenzkonflikt herbeiführte, erweist sich demnach als untauglich, wobei die Frage, ob sich das Bezirksgericht Jennersdorf mit Recht für unzuständig erklärt hat, nicht zu erörtern war.Der rechtskräftige Überweisungsbeschluß gemäß Paragraph 44, JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann (SZ 68/217; EvBl 1980/123; JBl 1980, 601; SZ 40/97 ua). Dieser Bindungswirkung kann das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, auch nicht dadurch entgehen, daß es seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (EFSlg 66.858; 3 Nd 1/86 ua). Die gegenteilige Ansicht von Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 44, JN und Fucik in RZ 1985, 240 (s auch Streller in RZ 1985, 102) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 68/217 mit eingehender Begründung abgelehnt. Auch der erkennende 3.Senat folgt dieser Entscheidung des 8.Senats, wonach Paragraph 46, Absatz eins, JN berichtigend dahin auszulegen ist, daß im Falle der Überweisung nach Paragraph 44, Absatz eins, JN der Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird. Aus der mit der ZVN 1983 eingeführten Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, JN, wonach die Parteien vom Überweisungsbeschluß durch das Gericht zu verständigen sind, an das die Sache überwiesen worden ist, ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber eine Änderung der Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses beabsichtigt hätte. Eine unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen der Beschluß gemäß Paragraph 44, JN bereits vom überweisenden Gericht zugestellt wurde, und denjenigen Fällen, in denen die Zustellung erst durch das Gericht, an das überwiesen wurde, erfolgt, nachdem dieses selbst seine Unzuständigkeit erklärt hat, würde es in das Ermessen der betreffenden Gerichte setzen, ob eine derartige Bindung eingetreten ist oder nicht. Die bloße Vereinfachung der Zustellungsvorschriften durch Paragraph 44, Absatz 2, JN bewirkt keine Änderung in der in ständiger Rechtsprechung und Lehre (s auch Fasching ZPR**2 Rz 236) bejahten Bindung der anderen Gerichte an eine rechtskräftige Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit. Der Versuch des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, der aufgezeigten Bindung dadurch zu entgehen, daß es seine Unzuständigkeit aussprach und dadurch einen negativen Kompetenzkonflikt herbeiführte, erweist sich demnach als untauglich, wobei die Frage, ob sich das Bezirksgericht Jennersdorf mit Recht für unzuständig erklärt hat, nicht zu erörtern war.
Es war daher auszusprechen, daß zur Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung des monatlichen Freibetrags der betreibenden Gläubiger das Bezirksgericht für ZRS Graz zuständig ist; gleichzeitig war der Unzuständigkeitsbeschluß dieses Gerichtes aufzuheben (EvBl 1980/123).