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Entscheidung 3 Nd 1/98×

Entscheidung 3 Nd 1/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd1/98

Entscheidungsdatum

23.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich F*****, vertreten durch Dr.Johannes Dörner und Dr.Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Gertrude F*****, vertreten durch Dr.Ursula Leissing, Rechtsanwältin in Bregenz, wegen Einwendungen gegen einen betriebenen Anspruch (Streitwert S 104.000,--) über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichtes Bregenz wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger erhob gegen den von der Beklagten beim Bezirksgericht Bregenz zu AZ 7 E 3797/96v betriebenen Unterhaltsanspruch Einwendungen an das Bezirksgericht Bregenz. Als die Beklagte zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.6.1997 beim Bezirksgericht Bregenz nicht erschien (was sie unter Hinweis auf ihre finanzielle Lage bereits am 11.6.1997 dem Gericht angekündigt hatte), fällte das Bezirksgericht Bregenz auf Antrag des Klägers am 8.7.1997 ein Versäumungsurteil, das allerdings infolge Berufung der Beklagten vom Landesgericht Feldkirch mit Beschluß vom 5.11.1997 (ON 19) aufgehoben wurde.

Nunmehr stellten beide Parteien gemeinsam einen Delegierungsantrag, die Rechtssache dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zuzuweisen, weil dies aus mehreren näher genannten Gründen (Klagevertreter in Graz, Kläger werde nach Graz zureisen, die Beklagte wohne in Graz, alle weiteren Beweismittel [eine Zeugin, Akten] befänden sich in Graz, wodurch dem Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden könne) zweckmäßig sei.

Rechtliche Beurteilung

Den Antragsausführungen kann nach der Aktenlage auch gefolgt werden, weshalb zur Erledigung dieser Rechtssache gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN die Delegierung des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz anzuordnen ist.

Anmerkung

E48822 03J00018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030ND00001.98.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19980123_OGH0002_0030ND00001_9800000_000