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Entscheidung 3 Nd 2/00×

Entscheidung 3 Nd 2/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd2/00

Entscheidungsdatum

17.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. DI Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Leila K*****, vertreten durch Kubac, Svoboda & Kirchweger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), 3 C 103/98v des Bezirksgerichtes Donaustadt, über den Delegierungsantrag (Paragraph 31, JN) der beklagten Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Delegierung eines anderen Gerichtes in Österreich, im Besonderen eines Gerichtes in Kärnten, wird abgelehnt.

Text

Begründung:

Die Beklagte beantragt durch Vortrag einer Eingabe an den Bundesminister für Justiz in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20. 9. 2000 die Delegierung an ein anderes Gericht in Österreich; ein Gericht in Kärnten würde sie gerne annehmen. Zur Begründung führte sie aus, es sei für sie unzumutbar, wegen der Verurteilung des Landesgerichtes für ZRS Wien in Strassburg in der Beschwerde 12.883/87 eine Berufung am gleichen Gericht durchzuführen; das Landesgericht Wien wäre normalerweise zuständig als Berufungsinstanz für das Bezirksgericht Donaustadt.

Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Erstgericht legte den Antrag dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Voraussetzungen für eine Delegierung liegen hier nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom Obersten Gerichtshof ein anderes Gericht gleicher Gattung in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Die Delegierung eines anderen Gerichts soll die Ausnahme bilden; sie setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (3 Nd 7/98 mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Rechtssache bereits mit Beschluss vom 10. 11. 1998, 3 Nd 7/98, einen Antrag der beklagten Partei auf Delegierung eines anderen Erstgerichtes abgelehnt; seit dem haben sich die Voraussetzungen nicht geändert; es spricht nach wie vor kein Umstand für die Delegierung eines anderen Gerichtes, zumal der von der Beklagten geltend gemachte Grund auf keinen Fall dem Paragraph 31, JN unterstellt werden kann.

Soweit die Beklagte (nur) die Delegierung eines anderen Berufungsgerichtes anstreben sollte, steht dem schon entgegen, dass nach Paragraph 31, JN nur ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden kann.

Anmerkung

E59868 03J00020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030ND00002..1117.000

Dokumentnummer

JJT_20001117_OGH0002_0030ND00002_0000000_000