Begründung:
Im Scheidungsprozeß der Streitteile zu 8 Cg 190/71 des Kreisgerichtes Leoben hatte sich der Kläger mit gerichtlichem Vergleich zur Leistung von S 1.000,- monatlich an die Beklagte verpflichtet. Auf Grund dieses Titels war der Beklagten vom Bezirksgericht Liezen zu E 1814/74 am 31.Dezember 1974 die Exekution durch Pfändung und Überweisung bewilligt worden. Mit dem urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 17.September 1981 wurde der Kläger verpflichtet, an die Beklagte anstelle des Betrages von S 1.000,-
den Betrag von S 2.000,- an Unterhalt zu leisten. Den Unterschiedsbetrag von S 1.000,- leistete der Kläger ohne Exekution. Mit der Behauptung, der Beklagten stehe kein Unterhalt mehr zu, erhob der Kläger am 21.Dezember 1987 beim Bezirksgericht Liezen die Klage. Es sei sowohl der Anspruch, zu dessen Hereinbringung dieses Gericht die Exekution bewilligt hatte, erloschen als auch überhaupt jeder Anspruch auf Unterhaltsleistung, also auch der Anspruch auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Silz.
Das Bezirksgericht Liezen nahm für das zweite Begehren seine Unzuständigkeit wahr, obwohl es bereits in der Sache verhandelt hatte und die Beklagte erst nach Einlassung zur Hauptsache die Unzuständigkeit eingewendet hatte (§ 43 Abs.1 JN; § 441 und § 240 Abs 2 ZPO). Der Prozeß über den Anspruch auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht wurde in der Folge beim Bezirksgericht Korneuburg, in dessen Sprengel die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, anhängig. Dort änderte der Kläger die Klage und machte nun seine Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch von monatlich S 2.000,- geltend, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Lienz auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Silz inzwischen am 22.März 1988 zu E 1494/88 die Exekution durch Pfändung der Pensionsbezüge des Klägers bewilligt habe. Das Bezirksgericht Korneuburg ließ diese Klagsänderung zu und überwies die Rechtssache auf Antrag beider Parteien an das Bezirksgericht Liezen. Beide Teile verzichteten auf Rechtsmittel.Das Bezirksgericht Liezen nahm für das zweite Begehren seine Unzuständigkeit wahr, obwohl es bereits in der Sache verhandelt hatte und die Beklagte erst nach Einlassung zur Hauptsache die Unzuständigkeit eingewendet hatte (Paragraph 43, Absatz eins, JN; Paragraph 441 und Paragraph 240, Absatz 2, ZPO). Der Prozeß über den Anspruch auf Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht wurde in der Folge beim Bezirksgericht Korneuburg, in dessen Sprengel die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, anhängig. Dort änderte der Kläger die Klage und machte nun seine Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch von monatlich S 2.000,- geltend, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Lienz auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Silz inzwischen am 22.März 1988 zu E 1494/88 die Exekution durch Pfändung der Pensionsbezüge des Klägers bewilligt habe. Das Bezirksgericht Korneuburg ließ diese Klagsänderung zu und überwies die Rechtssache auf Antrag beider Parteien an das Bezirksgericht Liezen. Beide Teile verzichteten auf Rechtsmittel.
Das Bezirksgericht Liezen wies die Klage nach § 35 EO wegen Unzuständigkeit zurück. Keine der Parteien erhob Rekurs, doch beantragte der Kläger nach § 230 a ZPO die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und die Überweisung an das Bezirksgericht Lienz. Das Bezirksgericht Liezen gab diesem Antrag am 13.Feber 1989 statt.Das Bezirksgericht Liezen wies die Klage nach Paragraph 35, EO wegen Unzuständigkeit zurück. Keine der Parteien erhob Rekurs, doch beantragte der Kläger nach Paragraph 230, a ZPO die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und die Überweisung an das Bezirksgericht Lienz. Das Bezirksgericht Liezen gab diesem Antrag am 13.Feber 1989 statt.
Dennoch erklärte sich nun auch das Bezirksgericht Lienz unzuständig, weil das Bezirksgericht Korneuburg zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint habe, in Wahrheit aber zuständig sei. Auch dieser Beschluß blieb von den Parteien unangefochten.