Aus der Begründung:
Nach der Rechtsprechung (GlU. 12.734, 15.255, GlUNF. 3180, 3454, 4000) kann zwar der in § 1238 ABGB. vorgesehene Widerspruch gegen die Verwaltung des freien Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann auch in der Form erfolgen, daß der Widerspruch durch das Gericht dem Gegner zugestellt werde. Allein dieser Widerspruch ist eine einseitige Willenserklärung der Ehefrau, die von ihr auch gegenüber dem Ehemann selbst mündlich oder schriftlich abgegeben werden kann, um die Rechtswirkungen des § 1238 ABGB. herbeizuführen. Wird der Widerspruch bei Gericht erhoben, so ist die Tätigkeit des Gerichtes auf die bloße Zustellung des Widerspruches an den Ehemann beschränkt. Ein weiteres Verfahren hat darüber überhaupt nicht stattzufinden und es ist auch ein Rechtsmittel gegen die Zustellung des Widerspruches als bloße Zustellungsverfügung nicht zulässig.Nach der Rechtsprechung (GlU. 12.734, 15.255, GlUNF. 3180, 3454, 4000) kann zwar der in Paragraph 1238, ABGB. vorgesehene Widerspruch gegen die Verwaltung des freien Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann auch in der Form erfolgen, daß der Widerspruch durch das Gericht dem Gegner zugestellt werde. Allein dieser Widerspruch ist eine einseitige Willenserklärung der Ehefrau, die von ihr auch gegenüber dem Ehemann selbst mündlich oder schriftlich abgegeben werden kann, um die Rechtswirkungen des Paragraph 1238, ABGB. herbeizuführen. Wird der Widerspruch bei Gericht erhoben, so ist die Tätigkeit des Gerichtes auf die bloße Zustellung des Widerspruches an den Ehemann beschränkt. Ein weiteres Verfahren hat darüber überhaupt nicht stattzufinden und es ist auch ein Rechtsmittel gegen die Zustellung des Widerspruches als bloße Zustellungsverfügung nicht zulässig.
Aber selbst wenn man der Ansicht wäre, daß auch gegen die Zustellung desWiderspruches selbst ein Rechtsmittel zulässig sei, so könnte dieses nur innerhalb der Frist des § 11 Abs. 1 AußstrG. erhoben werden, weil sich nach Ablauf der Rekursfrist die Verfügung nicht ohne Nachteil der Ehegattin abändern läßt. Die Verfügung, mit welcher der Widerspruch dem Ehemann zugestellt wurde, ist daher am 23. Mai 1953 in Rechtskraft erwachsen, ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung von dem örtlich zuständigen oder unzuständigen Gericht erlassen wurde. Der Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Zustellung aufgehoben wurde, konnte daher keinerlei Rechtswirkung mehr zukommen und es bedarf daher nicht mehr der Bestimmung eines Gerichtes, weil die einzige in diesem Falle vorzunehmende gerichtliche Handlung, nämlich die Zustellung des Widerspruches, bereits erfolgt und in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb eine neuerliche Zustellung nicht mehr zu erfolgen hat.Aber selbst wenn man der Ansicht wäre, daß auch gegen die Zustellung desWiderspruches selbst ein Rechtsmittel zulässig sei, so könnte dieses nur innerhalb der Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AußstrG. erhoben werden, weil sich nach Ablauf der Rekursfrist die Verfügung nicht ohne Nachteil der Ehegattin abändern läßt. Die Verfügung, mit welcher der Widerspruch dem Ehemann zugestellt wurde, ist daher am 23. Mai 1953 in Rechtskraft erwachsen, ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung von dem örtlich zuständigen oder unzuständigen Gericht erlassen wurde. Der Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Zustellung aufgehoben wurde, konnte daher keinerlei Rechtswirkung mehr zukommen und es bedarf daher nicht mehr der Bestimmung eines Gerichtes, weil die einzige in diesem Falle vorzunehmende gerichtliche Handlung, nämlich die Zustellung des Widerspruches, bereits erfolgt und in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb eine neuerliche Zustellung nicht mehr zu erfolgen hat.
Der Antrag gemäß § 28 JN. war daher zurückzuweisen.Der Antrag gemäß Paragraph 28, JN. war daher zurückzuweisen.