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Entscheidung 3 Nd 3/02×

Entscheidung 3 Nd 3/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd3/02

Entscheidungsdatum

03.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*****r, *****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei S***** AG, *****, wegen Unterlassung, über den Antrag der betreibenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, für die beabsichtigte Exekution ein zuständiges Gericht durch Ordination zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei strebt zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Unterlassung aufgrund des Revisionsurteils des Obersten Gerichtshofs vom 13. 11. 2001, AZ 4 Ob 85/01f, die Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 355, EO gegen die verpflichtete Partei, eine Gesellschaft mit dem Sitz in Belgien, an. Sie stellt mit der Behauptung, die verpflichtete Partei verfüge über keinen inländischen (Wohnort bzw) Sitz einen Ordinationsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Dieser ist jedoch nicht berechtigt.

Von den drei Fällen des Paragraph 28, JN in der Fassung der WGN 1997) kommen die des Absatz eins, Ziffer eins und 3 im vorliegenden Fall nicht in Betracht, ist doch weder erkennbar, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Vollstreckung des vorliegenden Exekutionstitels verpflichtet wäre, noch wurde behauptet, dass die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist unter den weiteren Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und des Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshofs dann möglich, wenn der Kläger (hier die betreibende Partei) zB den Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Ein Sitz der betreibenden Partei in Österreich ergibt sich aus dem Vorbringen im Antrag. Behauptungen zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall hat sie jedoch nicht aufgestellt. Wenn auch nach Paragraph 28, Absatz 4, JN die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, nur in streitigen bürgerlichen Rechtssachen besteht, ergibt sich auch bei amtswegiger Prüfung aus den vorliegenden Unterlagen nicht der geringste Hinweis auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in Belgien, wo die verpflichtete Partei ihren Sitz hat (Matscher in Fasching, Kommentar2, Paragraph 28, JN Rz 70 maN).

Zwischen Österreich und Belgien gilt das LGVÜ. Nach dessen Artikel 25 und 26 werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung in anderen Vertragsstaaten anerkannt. Nach Artikel 31, LGVÜ werden derartige in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gründe des Artikel 27, LGVÜ vorliegen. Für das Vorliegen solcher Versagungsgründe fehlt jeder Hinweis. Die Voraussetzungen für eine Ordination sind daher nicht gegeben.

Anmerkung

E66613 3Nd3.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030ND00003.02.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20020903_OGH0002_0030ND00003_0200000_000