Dieser ist jedoch nicht berechtigt.
Von den drei Fällen des § 28 JN (idF der WGN 1997) kommen die des Abs 1 Z 1 und 3 im vorliegenden Fall nicht in Betracht, ist doch weder erkennbar, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Vollstreckung des vorliegenden Exekutionstitels verpflichtet wäre, noch wurde behauptet, dass die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN ist unter den weiteren Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und des Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshofs dann möglich, wenn der Kläger (hier die betreibende Partei) zB den Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Ein Sitz der betreibenden Partei in Österreich ergibt sich aus dem Vorbringen im Antrag. Behauptungen zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall hat sie jedoch nicht aufgestellt. Wenn auch nach § 28 Abs 4 JN die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 nur in streitigen bürgerlichen Rechtssachen besteht, ergibt sich auch bei amtswegiger Prüfung aus den vorliegenden Unterlagen nicht der geringste Hinweis auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in Belgien, wo die verpflichtete Partei ihren Sitz hat (Matscher in Fasching, Kommentar2, § 28 JN Rz 70 maN).Von den drei Fällen des Paragraph 28, JN in der Fassung der WGN 1997) kommen die des Absatz eins, Ziffer eins und 3 im vorliegenden Fall nicht in Betracht, ist doch weder erkennbar, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Vollstreckung des vorliegenden Exekutionstitels verpflichtet wäre, noch wurde behauptet, dass die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist unter den weiteren Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und des Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshofs dann möglich, wenn der Kläger (hier die betreibende Partei) zB den Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Ein Sitz der betreibenden Partei in Österreich ergibt sich aus dem Vorbringen im Antrag. Behauptungen zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall hat sie jedoch nicht aufgestellt. Wenn auch nach Paragraph 28, Absatz 4, JN die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, nur in streitigen bürgerlichen Rechtssachen besteht, ergibt sich auch bei amtswegiger Prüfung aus den vorliegenden Unterlagen nicht der geringste Hinweis auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in Belgien, wo die verpflichtete Partei ihren Sitz hat (Matscher in Fasching, Kommentar2, Paragraph 28, JN Rz 70 maN).
Zwischen Österreich und Belgien gilt das LGVÜ. Nach dessen Art 25 und 26 werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung in anderen Vertragsstaaten anerkannt. Nach Art 31 LGVÜ werden derartige in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gründe des Art 27 LGVÜ vorliegen. Für das Vorliegen solcher Versagungsgründe fehlt jeder Hinweis. Die Voraussetzungen für eine Ordination sind daher nicht gegeben.Zwischen Österreich und Belgien gilt das LGVÜ. Nach dessen Artikel 25 und 26 werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung in anderen Vertragsstaaten anerkannt. Nach Artikel 31, LGVÜ werden derartige in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gründe des Artikel 27, LGVÜ vorliegen. Für das Vorliegen solcher Versagungsgründe fehlt jeder Hinweis. Die Voraussetzungen für eine Ordination sind daher nicht gegeben.