Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der Jurisdiktionsnorm oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat,
wenn
1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder
2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder zumutbar wäre.
Die im § 28 Abs 1 Z 1 JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht. Eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Exekutionsführung in Italien nicht möglich oder unzumutbar wäre. Dafür ergeben sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die betreibende Partei hat auch unter einem um die Erteilung einer Amtsbestätigung ersucht, daß das Urteil vom 24.(Mai, richtig) Juli 1992, GZ 3 Cg 85/90-27, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist, weil sie diese Bestätigung nach dem italienisch-österreichischen Vollstreckungsübereinkommen (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten BGBl 1974/521) benötige.Die im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht. Eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Exekutionsführung in Italien nicht möglich oder unzumutbar wäre. Dafür ergeben sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die betreibende Partei hat auch unter einem um die Erteilung einer Amtsbestätigung ersucht, daß das Urteil vom 24.(Mai, richtig) Juli 1992, GZ 3 Cg 85/90-27, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist, weil sie diese Bestätigung nach dem italienisch-österreichischen Vollstreckungsübereinkommen (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten BGBl 1974/521) benötige.
Es steht nicht fest, daß auf Grund des Titels nicht auch im Heimatstaat beider Parteien die Rechtsdurchsetzung möglich und zumutbar wäre. Da nach der eigenen Behauptung der betreibenden Partei im Inland kein "Besitz" der verpflichteten Partei vorhanden ist, ist ein Erfolg der Exekutionsführung im Inland ohnedies fraglich. Es ist daher nicht erkennbar, warum nicht der Versuch der Durchsetzung (auch) des Rechnungslegungsanspruches in Italien unternommen werden sollte.
Es ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob weitere Voraussetzungen fehlen, ob insbesondere eine Ordination schon möglich ist, bevor die Exekution bewilligt wurde (vgl 3 Nd 1/92).Es ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob weitere Voraussetzungen fehlen, ob insbesondere eine Ordination schon möglich ist, bevor die Exekution bewilligt wurde vergleiche 3 Nd 1/92).