Begründung:
Die klagende Partei stützte eine "Unzuständigkeitseinrede" (!) im Schriftsatz vom 27.Jänner 1998 (ON 6) auf die Behauptung, an der in der Oppositionsklage bezeichneten Linzer Adresse "keinen Firmensitz" zu haben. Letzterer befinde sich vielmehr in Wien 19. Das angerufene Gericht sei daher "sowohl für das Exekutionsverfahren, wie auch in weiterer Folge damit für das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Unzulässigkeit der Exekution unzuständig". Die Klage habe jedoch zunächst beim Exekutionsgericht eingebracht werden müssen.
Ferner beantragte die klagende Partei gemäß § 31 JN die Delegierung der Streitsache an das Bezirksgericht Döbling bzw Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Es seien "sämtliche beantragten Zeugen und zu vernehmenden Zeugen in Wien wohnhaft", außerdem befänden sich auch "die beizuschaffenden Strafakten" in Wien. Eine Übertragung der Zuständigkeit an ein Wiener Gericht sei daher zweckmäßig.Ferner beantragte die klagende Partei gemäß Paragraph 31, JN die Delegierung der Streitsache an das Bezirksgericht Döbling bzw Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Es seien "sämtliche beantragten Zeugen und zu vernehmenden Zeugen in Wien wohnhaft", außerdem befänden sich auch "die beizuschaffenden Strafakten" in Wien. Eine Übertragung der Zuständigkeit an ein Wiener Gericht sei daher zweckmäßig.
Der Beklagte sprach sich im Verhandlungstermin vom 2.Februar 1998 gegen eine Delegierung aus, weil "damit nur eine Verfahrensverzögerung verbunden wäre" (ON 7 Seite 2).
Mittels Verfügung vom 5.Februar 1998 legte das Bezirksgericht Linz den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne Äußerung gemäß § 31 Abs 3 JN vor.Mittels Verfügung vom 5.Februar 1998 legte das Bezirksgericht Linz den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne Äußerung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN vor.
Der erkennende Senat stellte den Akt mit Beschluß vom 23.Februar 1998 dem Vorlagegericht "zur Abgabe der Äußerung gemäß § 31 Abs 3 JN" zurück und sprach überdies aus, die Wiedervorlage sei entbehrlich, "wenn sich das vorlegende Gericht gemäß dem Antrag der klagenden Partei ON 6 (!) für unzuständig" erklären sollte.Der erkennende Senat stellte den Akt mit Beschluß vom 23.Februar 1998 dem Vorlagegericht "zur Abgabe der Äußerung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN" zurück und sprach überdies aus, die Wiedervorlage sei entbehrlich, "wenn sich das vorlegende Gericht gemäß dem Antrag der klagenden Partei ON 6 (!) für unzuständig" erklären sollte.
Mit Beschluß vom 2.April 1998 wies das Bezirksgericht Linz die Unzuständigkeitseinrede der klagenden Partei zurück. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im übrigen sprach sich das Bezirksgericht Linz in seiner Erklärung vom 4.Mai 1998 dafür aus, dem Delegierungsantrag stattzugeben. Es fehle an einer "Linz-Beziehung". Die beantragten Zeugen hätten ihren Aufenhalt in Wien bzw Wien-Umgebung. Der Beklagte, der eine Haftstrafe in der Strafvollzugsanstalt Garsten verbüße, könne im Rechtshilfeweg vernommen werden. Unmaßgeblich sei, ob eine solche Vernehmung durch ein Wiener Gericht oder das Bezirksgericht Linz veranlaßt werde. Die "Anlaßakten" seien Strafakten des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Mittlerweile sei mit Beschluß vom 17.April 1998 auch das Exekutionsverfahren gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht Döbling überwiesen worden.Mit Beschluß vom 2.April 1998 wies das Bezirksgericht Linz die Unzuständigkeitseinrede der klagenden Partei zurück. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im übrigen sprach sich das Bezirksgericht Linz in seiner Erklärung vom 4.Mai 1998 dafür aus, dem Delegierungsantrag stattzugeben. Es fehle an einer "Linz-Beziehung". Die beantragten Zeugen hätten ihren Aufenhalt in Wien bzw Wien-Umgebung. Der Beklagte, der eine Haftstrafe in der Strafvollzugsanstalt Garsten verbüße, könne im Rechtshilfeweg vernommen werden. Unmaßgeblich sei, ob eine solche Vernehmung durch ein Wiener Gericht oder das Bezirksgericht Linz veranlaßt werde. Die "Anlaßakten" seien Strafakten des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Mittlerweile sei mit Beschluß vom 17.April 1998 auch das Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 44, JN dem Bezirksgericht Döbling überwiesen worden.
Der erkennende Senat hat erwogen: