Entscheidung 3 Nd 503/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.01.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei T*****, Frankreich, wegen S 14.700 sA über den Ordinationsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von 14.700 S sA aus einer entgeltlichen grenzüberschreitenden Güterbeförderung auf der Straße im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR und behauptet, das Frachtgut sei in Wien 23 abzuliefern gewesen und dort auch übernommen worden. Deshalb bestehe in Österreich ein Gerichtsstand nach Art 31 Z 1 lit b CMR. Wegen des Sitzes der beklagten Partei in Frankreich werde gemäß § 28 JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof beantragt.Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von 14.700 S sA aus einer entgeltlichen grenzüberschreitenden Güterbeförderung auf der Straße im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, CMR und behauptet, das Frachtgut sei in Wien 23 abzuliefern gewesen und dort auch übernommen worden. Deshalb bestehe in Österreich ein Gerichtsstand nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR. Wegen des Sitzes der beklagten Partei in Frankreich werde gemäß Paragraph 28, JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof beantragt.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Nach den Klagebehauptungen ist der Ordinationstatbestand gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN erfüllt. Es ist daher ein sachlich zuständiges Gericht auch als örtlich zuständig zu bestimmen.Nach den Klagebehauptungen ist der Ordinationstatbestand gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN erfüllt. Es ist daher ein sachlich zuständiges Gericht auch als örtlich zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030ND00503..0103.000
Dokumentnummer
JJT_20000103_OGH0002_0030ND00503_0000000_000