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Entscheidung 3 Nd 505/00×

Entscheidung 3 Nd 505/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd505/00

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin L***** Frankreich, wegen S 247.436,57 sA, infolge Antrages der klagenden Partei auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache, jedoch ausgenommen die Forderung von S 2.950 laut Rechnung vom 26. Februar 1999, wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Das Mehrbegehren auch im Hinblick auf die genannte Forderung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN zur Verhandlung und Entscheidung ein österreichisches Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin beantragt gestützt auf Artikel 31, CMR die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN für ihre Klage gegen die in Frankreich ansässige beklagte Partei. Sie brachte dazu (in der Klagebegründung) vor, sie habe als Fixkostenspediteur für die beklagte Partei umfangreiche Transportleistungen mit jeweils im Inland gelegenen, im Einzelnen bezeichneten Entladeorten erbracht, die dem CMR unterlägen. Aus den vorgelegten Urkunden ist abzuleiten, dass es sich - mit einer Ausnahme - bei den genannten Orten zwar zum Teil um jene der Beladung handelte, dass jedoch jeweils grenzüberschreitende Güterbeförderungen zwischen Österreich und Frankreich (also zwei CMR-Vertragsstaaten) gehandelt hat. Im Fall der Forderung auf Zahlung von S 2.950 handelt es sich jedoch im Gegensatz zu den übrigen nach der vorliegenden Rechnung nicht um eine solche wegen Frachtleistungen, sondern um eine Forderung auf Zahlung des Preises von zwei Stück Schneeketten samt Bearbeitungsgebühr.

Mit Ausnahme dieser Forderung, für die ein Ordinationsgrund iSd Paragraph 28, JN nicht ersichtlich ist, liegen die Voraussetzungen des Artikel 31, Absatz eins, Litera b, (in Österreich gelegener Ort der Übernahme oder der vorgesehenen Ablieferung) und damit auch des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN vor vergleiche nunmehr die Rechtsprechungsübersicht bei Matscher in Fasching2 römisch eins Rz 29 zu Paragraph 28, JN). Mit der genannten Ausnahme ist daher dem Antrag Folge zu geben.

Anmerkung

E58629 03J05050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030ND00505..0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0030ND00505_0000000_000