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Entscheidung 3 Nd 505/93×

Entscheidung 3 Nd 505/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd505/93

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Ferdinand R***** infolge Antrags der Testamentserbin Aloisia V***** vertreten durch Dr.Kurt Hutter, öffentlicher Notar in Mittersill, auf Delegierung der Verlassenschaftsabhandlung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens wird anstelle des Bezirksgerichtes Kufstein das Bezirksgericht Mittersill bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die letztwillig berufene Alleinerbin Aloisia V***** stellte den Antrag, die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung an das Bezirksgericht Mittersill zu übertragen, zumal alle wesentlichen Nachlaßwerte im Bereich dieses Bezirksgerichtes vorhanden seien und sie selbst im Bereich dieses Bezirksgerichtssprengels wohnhaft sei (GZ A 1231/92z-11). Das Bezirksgericht Kufstein, welches zur Führung der Verlassenschaftssache nach Ferdinand R***** zuständig wäre, gab bekannt, daß neben der Testamentserbin auch die gesetzlichen Erben bzw. der Pflichtteilsberechtigte im Land Salzburg wohnhaft seien, weshalb kein Einwand gegen die beantragte Delegierung bestehe.

Da alle am Verfahren beteiligten Personen eine räumliche Nähe zum Bezirksgericht Mittersill haben und die wesentlichen Nachlaßwerte tatsächlich im Bereich des Bezirksgerichtes Mittersill befindlich sein dürften, ist die Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Mittersill zweckmäßig (Paragraph 31, JN).

Anmerkung

E40118 03J05053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030ND00505.93.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19930428_OGH0002_0030ND00505_9300000_000