Entscheidung 3 Nd 508/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.02.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna B*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerald B*****, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei zu AZ 1 C 9/97x des Bezirksgerichtes Floridsdorf folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Floridsdorf zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin beantragte (nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung) in einem Schriftsatz die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Ferlach. Sollte die beklagte Partei der Überweisung an dieses Gericht nicht zustimmen, stellte die Klägerin den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle das Bezirksgericht Ferlach zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache gemäß § 31 JN bestimmen.Die Klägerin beantragte (nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung) in einem Schriftsatz die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Ferlach. Sollte die beklagte Partei der Überweisung an dieses Gericht nicht zustimmen, stellte die Klägerin den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle das Bezirksgericht Ferlach zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN bestimmen.
Das Prozeßgericht legte diesen Delegierungsantrag sofort dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Eine Entscheidung darüber kann aber zumindest derzeit noch nicht erfolgen, weil es sich nur um einen Eventualantrag handelt, der - ungeachtet der engen Formulierung - offensichtlich nur für den Fall gestellt wurde, daß die anscheinend gemeinte Übertragung der Streitsache durch das Gericht erster Instanz nach § 31a Abs 1 JN scheitern sollte. Demnach wird vorerst das Prozeßgericht über den Hauptantrag zu entscheiden haben. Für den Fall der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung wird der Delegierungsantrag nach § 31 JN wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein, jedoch unter Anschluß der Äußerungen nach § 31 Abs 3 JN.Eine Entscheidung darüber kann aber zumindest derzeit noch nicht erfolgen, weil es sich nur um einen Eventualantrag handelt, der - ungeachtet der engen Formulierung - offensichtlich nur für den Fall gestellt wurde, daß die anscheinend gemeinte Übertragung der Streitsache durch das Gericht erster Instanz nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN scheitern sollte. Demnach wird vorerst das Prozeßgericht über den Hauptantrag zu entscheiden haben. Für den Fall der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung wird der Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein, jedoch unter Anschluß der Äußerungen nach Paragraph 31, Absatz 3, JN.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030ND00508.98.0201.000
Dokumentnummer
JJT_19990201_OGH0002_0030ND00508_9800000_000