Begründung:
Der Kläger brachte beim Bezirksgericht Liesing eine Mahnklage auf Zahlung von S 61.310,40 sA ein. Zur Zuständigkeit brachte er vor, 1230 Wien sei als Erfüllungsort vereinbart worden.
Die Beklagten erhoben gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl vom 25.2.1997 Einspruch und erhoben in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21.5.1997 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Das Bezirksgericht Liesing erklärte sich hierauf in dieser Tagsatzung für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache auf Antrag des Klägers an das Bezirksgericht Mondsee. Eine Beschlußausfertigung wurde den Parteien nicht zugestellt.
Das Bezirksgericht Mondsee wies die Klage von Amts wegen mit Beschluß vom 16.6.1997 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, weil der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten außerhalb seines Sprengels liege und auch nicht behauptet worden sei, daß Unterach am Attersee zum Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart worden sei oder daß die Beklagten in Unterach am Attersee zu erfüllen hätten. Der Kläger beantragte hierauf die Überweisung der Rechtssache gemäß § 230 a ZPO an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien; für den Fall, daß dem Überweisungsantrag nicht Folge gegeben wird, erhob er Rekurs.Das Bezirksgericht Mondsee wies die Klage von Amts wegen mit Beschluß vom 16.6.1997 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, weil der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten außerhalb seines Sprengels liege und auch nicht behauptet worden sei, daß Unterach am Attersee zum Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart worden sei oder daß die Beklagten in Unterach am Attersee zu erfüllen hätten. Der Kläger beantragte hierauf die Überweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 230, a ZPO an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien; für den Fall, daß dem Überweisungsantrag nicht Folge gegeben wird, erhob er Rekurs.
Das Bezirksgericht Mondsee hob hierauf mit Beschluß vom 21.7.1997 seinen Zurückweisungsbeschluß vom 16.6.1997 auf und überwies die Klage an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien "gemäß § 230 a ZPO unter Anwendung des § 93 JN". Dieser Beschluß wurde den Parteien bisher nicht zugestellt.Das Bezirksgericht Mondsee hob hierauf mit Beschluß vom 21.7.1997 seinen Zurückweisungsbeschluß vom 16.6.1997 auf und überwies die Klage an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien "gemäß Paragraph 230, a ZPO unter Anwendung des Paragraph 93, JN". Dieser Beschluß wurde den Parteien bisher nicht zugestellt.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien stellte den Akt dem Bezirksgericht Mondsee mit dem Bemerken zurück, daß eine Überweisung gemäß § 230 a ZPO im gegenständlichen Fall gesetzwidrig sei; es sei bereits eine Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO erfolgt, an die das Bezirksgericht Mondsee gebunden sei.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien stellte den Akt dem Bezirksgericht Mondsee mit dem Bemerken zurück, daß eine Überweisung gemäß Paragraph 230, a ZPO im gegenständlichen Fall gesetzwidrig sei; es sei bereits eine Überweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO erfolgt, an die das Bezirksgericht Mondsee gebunden sei.
Hierauf legte das Bezirksgericht Mondsee den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Zuständigkeitskonflikt vor.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach § 47 JN liegen derzeit nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 47, JN liegen derzeit nicht vor.