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Entscheidung 3 Nd 510/00×

Entscheidung 3 Nd 510/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd510/00

Entscheidungsdatum

24.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Lisa A*****, geboren 27. Februar 1989 und Thomas A*****, geboren 15. Jänner 1992, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Villach verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Baden wird genehmigt.

Text

Begründung:

Die Minderjährigen wohnen seit 29. 11. 1999 mit ihrer Mutter in Baden. Die Sachwalterschaft wurde gemäß Paragraph 215 a, ABGB von der Stadt Villach, Jugendamt, an die Bezirkshauptmannschaft Baden, Jugendamt, übertragen. Über einen Antrag, den in Innsbruck wohnhaften Vater zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten, wurde noch nicht entschieden. Die Erhebungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters, erfolgten im Rechtshilfeweg durch das Bezirksgericht Innsbruck. Ein Rekurs des Vaters gegen die Bestimmung von Unterhaltsvorschüssen ist noch nicht erledigt; der betreffende Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen wurde jedoch zurückgezogen.

Das Bezirksgericht Villach übertrug mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. 4. 2000 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Baden.

Dieses lehnte die Übernahme ab, weil noch über den Unterhaltsantrag vom 13. 11. 1996 zu entscheiden sei; das Bezirksgericht Villach habe bereits zahlreiche Erhebungen durchgeführt, weshalb der Pflegschaftsakt erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Unterhaltsantrag übernommen werde.

Darauf legte das Bezirksgericht Villach den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund des nunmehrigen Lebensschwerpunktes der Mutter und der Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichtes Baden ist dieses am besten geeignet, im Interesse der Kinder Maßnahmen zu setzen. Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Baden ist daher im Interesse der Pflegebefohlenen gelegen (Paragraph 111, Absatz eins, JN). Offene Anträge hindern im Allgemeinen nicht die Zuständigkeitsübertragung (EF 69.764, 85.186 ua); dies muss umsomehr im vorliegenden Fall gelten, weil alle Erhebungen nicht durch das bisher zuständige Bezirksgericht Villach, sondern durch das Bezirksgericht Innsbruck im Rechtshilfeweg vorgenommen wurden. Es kann nicht die Rede davon sein, dass das bisher zuständige Bezirksgericht Villach wegen seiner Tatsachenkenntnisse oder seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet wäre vergleiche Fucik in Fasching, Kommentar**2 Rz 3 zu Paragraph 111, JN mit Hinweisen auf die Rsp).

Die Übertragung an das Bezirksgericht Baden ist daher zu genehmigen.

Anmerkung

E58630 03J05100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030ND00510..0724.000

Dokumentnummer

JJT_20000724_OGH0002_0030ND00510_0000000_000