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Entscheidung 3 Nd 513/93×

Entscheidung 3 Nd 513/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd513/93

Entscheidungsdatum

12.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1.) Shaghayegh V*****, geboren 1982, und 2.) Sanaz (oder auch Sanar oder Sanah) V*****, geboren 1987 (oder am *****1986), 3.) Solnaz (oder Solmaz oder Salmaz) V*****, geboren 1988, ***** Masoume N*****, gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Frankenmarkt an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird genehmigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Aktenlage befindet sich Valilollah V*****, der eheliche Vater der drei mj. Mädchen, dessen Ehe nach der Behauptung der Mutter in Iran geschieden wurde, seit 1991 in Österreich; seine Ehefrau und die Minderjährigen kamen Ende 1981 als Flüchtlinge vom Iran nach Österreich. Alle sind iranische Staatsbürger. Während sich im Mai 1992 die Mutter mit der jüngsten Tochter im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung durch den Bund in einer Flüchtlingsunterkunft in St.G***** befand, wohnten die beiden älteren Töchter beim Vater in Wien.

Unter Vorlage einer Stellungsstrafanzeige gegen den Vater wegen Verdachts der Mißhandlung (Quälen einer Unmündigen) einer seiner Töchter am 18.5.1992 beantragte der Magistrat der Stadt Wien am 26.5.1992 beim Jugendgerichtshof Wien als Pflegschaftsgericht (13 P 118/92), betreffend der beiden beim Vater befindlichen Minderjährigen die volle Erziehung zu verfügen und die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung dem Amt für Jugend und Familie für den 15.Bezirk zu übertragen. Noch bevor das Rechtshilfeersuchen des Jugendgerichtshofs Wien zur Vernehmung der Mutter beim Bezirksgericht Frankenmarkt einlangte, beantragte diese beim Bezirksgericht Frankenmarkt, ihr mit einstweiliger Verfügung vorläufig die Obsorge über die beiden älteren Töchter zu übertragen, dies bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf endgültige Übertragung der Obsorge für ihre Kinder. Diesem Antrag entsprach das Bezirksgericht Frankenmarkt am selben Tag. Über den Antrag der Mutter auf endgültige Obsorgezuweisung ist noch nicht entschieden. Mit Beschluß vom 4.2.1993 übertrug der Jugendgerichtshof Wien die Zuständigkeit in dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Frankenmarkt; dieses übernahm die Zuständigkeit mit Beschluß vom 27.7.1993.

Tatsächlich hält sich die Mutter mit den drei Minderjährigen ab September 1992 im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung durch das Bundesministerium für Inneres in Wien *****, auf. Der Vater ist in der Strafvollzugsanstalt Sonnberg (Niederösterreich) inhaftiert. Mit Beschluß vom 28.9.1993 übertrug das Bezirksgericht Frankenmarkt seine Zuständigkeit gem. Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dieses lehnte die Übernahme des Aktes ab.

Obwohl über den Antrag der Mutter auf endgültige Obsorgezuweisung noch nicht entschieden ist, sind die Interessen der Minderjährigen im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, JN besser beim für ihren derzeitigen Wohnsitz zuständigen Bezirksgericht Innere Stadt Wien gewahrt, sodaß die Zuständigkeitsübertragung spruchgemäß zu genehmigen ist.

Anmerkung

E40121 03J05133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030ND00513.93.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19931112_OGH0002_0030ND00513_9300000_000