Entscheidung 3 Nd 513/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.12.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei T*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wider die Antragsgegnerin E*****gesmbH, ***** wegen S 11.060,-- sA, infolge Antrages der antragstellenden Partei, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei T*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wider die Antragsgegnerin E*****gesmbH, ***** wegen S 11.060,-- sA, infolge Antrages der antragstellenden Partei, gemäß Paragraph 28, JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Linz-Land als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die antragstellende Partei beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine Klage auf Zahlung von S 11.060,-- sA einzubringen. Sie habe im Auftrag der Beklagten im September 1993 mehrere Transportaufträge von Deutschland nach Österreich durchgeführt; hiefür sei ein Restbetrag von S 11.060,-- zuzüglich Verzugszinsen offen. Es habe sich um eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen gehandelt, wobei der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten gelegen seien, von denen beide Vertragsstaaten der CMR seien. Es seien daher alle Voraussetzungen für eine Ordination im Sinne des Art 31 Z 1b CMR bzw § 28 Abs 1 Z 1 JN gegeben. Die antragstellende Partei stellte den Antrag, für diesen zu führenden Rechtsstreit ein Bezirksgericht in Österreich als zuständig zu bestimmen.Die antragstellende Partei beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine Klage auf Zahlung von S 11.060,-- sA einzubringen. Sie habe im Auftrag der Beklagten im September 1993 mehrere Transportaufträge von Deutschland nach Österreich durchgeführt; hiefür sei ein Restbetrag von S 11.060,-- zuzüglich Verzugszinsen offen. Es habe sich um eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen gehandelt, wobei der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten gelegen seien, von denen beide Vertragsstaaten der CMR seien. Es seien daher alle Voraussetzungen für eine Ordination im Sinne des Artikel 31, Ziffer eins b, CMR bzw Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN gegeben. Die antragstellende Partei stellte den Antrag, für diesen zu führenden Rechtsstreit ein Bezirksgericht in Österreich als zuständig zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der antragstellenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Ablieferung in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; Schütz in Straube, HGB, § 452 Rz 3, Anhang I CMR).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der antragstellenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Ablieferung in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; Schütz in Straube, HGB, Paragraph 452, Rz 3, Anhang römisch eins CMR).
Zweckmäßigerweise war die Rechtssache demjenigen sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel der Sitz der antragstellenden Partei gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030ND00513.94.1223.000
Dokumentnummer
JJT_19941223_OGH0002_0030ND00513_9400000_000