Entscheidung 3 Nd 514/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr.Hubert H*****, 15 SW 1035/95x des Bezirksgerichtes Baden, über den Antrag des Betroffenen, die gegenständliche SW-Sache an ein Bezirksgericht im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz gemäß § 31 Abs 2 JN zu delegieren, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr.Hubert H*****, 15 SW 1035/95x des Bezirksgerichtes Baden, über den Antrag des Betroffenen, die gegenständliche SW-Sache an ein Bezirksgericht im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN zu delegieren, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Antragsteller gewünschte Delegierung an ein Bezirksgericht des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz wäre in keiner Weise zweckmäßig, sondern würde zu einer erheblichen Erschwerung führen, weil der Antragsteller seinen Wohnsitz nach wie vor in Baden hat. Mangels der Voraussetzungen des § 31 Abs 1, 2 JN war der Delegierungsantrag daher abzuweisen.Die vom Antragsteller gewünschte Delegierung an ein Bezirksgericht des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz wäre in keiner Weise zweckmäßig, sondern würde zu einer erheblichen Erschwerung führen, weil der Antragsteller seinen Wohnsitz nach wie vor in Baden hat. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, 2, JN war der Delegierungsantrag daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030ND00514.95.1221.000
Dokumentnummer
JJT_19951221_OGH0002_0030ND00514_9500000_000