Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Z 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Ziffer eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Art 57 dem EuGVÜ vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Nd 505/00; 3 Nd 516/00; 3 Nd 517/00). Die inländische Jurisdiktion ist daher zu bejahen, wenn entweder der Ort der Übernahme oder der der Ablieferung des Gutes in Österreich liegt. Die Behauptungen im Antrag reichen aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN bejahen zu können (s hiezu schon die vergleichbare Fälle betreffende Entscheidungen 3 Nd 516/00 und 3 Nd 517/00). Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, was vom Antragsteller zu behaupten ist (Matscher in Fasching² I § 28 Rz 11; vgl auch Mayr in Rechberger, ZPO² § 28 JN Rz 2 und 8). Das ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus fehlt auch eine konkrete Ortsangabe der jeweiligen Übergabs- oder Übernahmeorte (vgl dazu Matscher aaO). Damit kann aber der Oberste Gerichtshof seine Prüfungsaufgabe nicht wahrnehmen. Außerdem fehlt auch jedwede Bescheinigung der Voraussetzungen des Art 31 Z 1 lit b CMR. In § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt. Mit der neueren Lehre ist dies aber als Redaktionsversehen zu beurteilen (Mayr in Rechberger, ZPO² § 28 JN Rz 8 mwN; iglS Matscher in Fasching² I § 28 Rz 157), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher aaO; so schon 3 Nd 516/00; 3 Nd 517/00).Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Artikel 57, dem EuGVÜ vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Nd 505/00; 3 Nd 516/00; 3 Nd 517/00). Die inländische Jurisdiktion ist daher zu bejahen, wenn entweder der Ort der Übernahme oder der der Ablieferung des Gutes in Österreich liegt. Die Behauptungen im Antrag reichen aber nicht aus, um die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN bejahen zu können (s hiezu schon die vergleichbare Fälle betreffende Entscheidungen 3 Nd 516/00 und 3 Nd 517/00). Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, was vom Antragsteller zu behaupten ist (Matscher in Fasching² römisch eins Paragraph 28, Rz 11; vergleiche auch Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 28, JN Rz 2 und 8). Das ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus fehlt auch eine konkrete Ortsangabe der jeweiligen Übergabs- oder Übernahmeorte vergleiche dazu Matscher aaO). Damit kann aber der Oberste Gerichtshof seine Prüfungsaufgabe nicht wahrnehmen. Außerdem fehlt auch jedwede Bescheinigung der Voraussetzungen des Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR. In Paragraph 28, Absatz 4, JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt. Mit der neueren Lehre ist dies aber als Redaktionsversehen zu beurteilen (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 28, JN Rz 8 mwN; iglS Matscher in Fasching² römisch eins Paragraph 28, Rz 157), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (Matscher aaO; so schon 3 Nd 516/00; 3 Nd 517/00).
Das Fehlen notwendiger Behauptungen bildet einen Inhaltsmangel, der ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führt, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (JBl 1988, 322; 3 Nd 501/99 = JUSZ 2000, 761; 3 Nd 508/00; 3 Nd 516/00; 3 Nd 517/00; nicht abl dazu nunmehr Matscher in Fasching² I Rz 130).Das Fehlen notwendiger Behauptungen bildet einen Inhaltsmangel, der ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führt, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (JBl 1988, 322; 3 Nd 501/99 = JUSZ 2000, 761; 3 Nd 508/00; 3 Nd 516/00; 3 Nd 517/00; nicht abl dazu nunmehr Matscher in Fasching² römisch eins Rz 130).