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Entscheidung 3 Nd 531/48×

Entscheidung 3 Nd 531/48

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nd531/48

Entscheidungsdatum

15.12.1948

Norm

Schiedsgerichtsverordnung vom 23. Oktober 1947, BGBl. Nr. 18/1948 §9

Kopf

SZ 21/169

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist nicht zuständig zur Delegierung eines Schiedsgerichtes der Sozialversicherung.

Entscheidung vom 15. Dezember 1948, 3 Nd 531/48.

Text

Zwei Versicherte hatten beim Obersten Gerichtshof die Delegierung eines örtlich nicht zuständigen Schiedsgerichtes der Sozialversicherung beantragt. Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung über die Delegierungsantrag abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Da die Schiedsgerichte der Sozialversicherung nicht zu den ordentlichen Gerichten zu zählen sind, könnte die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über den vorliegenden Delegierungantrag nur dann angenommen werden, wenn sich diese Zuständigkeit aus besonderen gesetzlichen Vorschriften ergeben würde. Solche Vorschriften bestehen jedoch nicht. In dem Gesetze vom 12. Juni 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 142, finden sich allerdings Bestimmungen, nach welchen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung im schiedsgerichtlichen Verfahren, soweit dieses Gesetz keine anderen Anordnungen trifft, anzuwenden sind, aber keine Bestimmungen, welche die Anwendung der Jurisdiktionsnorm rechtfertigen würden. Die Bestimmungen des Paragraph 100, dieses Gesetzes können für die Beurteilung der vorliegenden Frage außer Betracht bleiben.

Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte der Sozialversicherung wird im Paragraph 9, der Verordnung vom 23. Oktober 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 18 vom Jahre 1948, besonders geregelt. Aus Absatz 2, dieser Gesetzesstelle geht hervor, daß die Entscheidungen über Zuständigkeitsfragen nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorbehalten sind. Es muß daher gefolgert werden, daß dieses Ministerium auch nur Entscheidung über Delegierungsanträge zuständig ist.

Anmerkung

Z21169

Schlagworte

Delegierung eines Schiedsgerichtes der Sozialversicherung, Schiedsgerichte der Sozialversicherung, Delegierung, Sozialversicherung, Schiedsgerichte der S., Zuständigkeit, Delegierung, Zuständigkeit örtliche, der

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0030ND00531.48.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19481215_OGH0002_0030ND00531_4800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung