Aus der Begründung:
Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte zur Zeit der Kuratorbestellung nicht bloß abwesend und unbekannten Aufenthaltes, sondern als Kriegsvermißter gemäß § 4 des Todeserklärungsgesetzes 1950 verschollen war, wie aus der Begründung der Todeserklärung erhellt.Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte zur Zeit der Kuratorbestellung nicht bloß abwesend und unbekannten Aufenthaltes, sondern als Kriegsvermißter gemäß Paragraph 4, des Todeserklärungsgesetzes 1950 verschollen war, wie aus der Begründung der Todeserklärung erhellt.
Der Oberste Gerichtshof kann daher die Frage auf sich beruhen lassen, welche Folge es hat, wenn hervorkommt, daß ein Abwesender, der bekannten oder unbekannten Aufenthaltes, aber nicht verschollen war, zur Zeit der Kuratorbestellung nicht mehr gelebt hat.
Wenn für einen im Kriege vermißten Verschollenen ein Abwesenheitskurator bestellt wird, geschieht dies in der Erkenntnis, daß überhaupt nicht feststeht, ob der Vermißte noch am Leben ist; denn diese Feststellung kann nur in Ansehung eines Abwesenden getroffen werden, dessen Aufenthalt eruierbar ist. Die Bestellung des Abwesenheitskurators kann auch nicht mit der Beschränkung erfolgen, daß sie nur gültig sein solle, wenn der Vermißte noch lebt; denn es handelt sich um einen Verfahrensakt, der nur unbedingt gesetzt werden kann. Wollte man also an dem Erfordernis festhalten, daß der Vermißte noch am Leben sein muß, dann könnte für ihn ein Kurator nach § 276 ABGB. oder nach § 116 ZPO. überhaupt nicht bestellt werden. Daraus folgt, daß erst die Todeserklärung das Erlöschen der Kuratel zur Folge hat, gleichgültig, welchen Zeitpunkt das Gericht gemäß § 9 VerschollenheitsG. als den wahrscheinlichen Zeitpunkt des Todes angenommen hat.Wenn für einen im Kriege vermißten Verschollenen ein Abwesenheitskurator bestellt wird, geschieht dies in der Erkenntnis, daß überhaupt nicht feststeht, ob der Vermißte noch am Leben ist; denn diese Feststellung kann nur in Ansehung eines Abwesenden getroffen werden, dessen Aufenthalt eruierbar ist. Die Bestellung des Abwesenheitskurators kann auch nicht mit der Beschränkung erfolgen, daß sie nur gültig sein solle, wenn der Vermißte noch lebt; denn es handelt sich um einen Verfahrensakt, der nur unbedingt gesetzt werden kann. Wollte man also an dem Erfordernis festhalten, daß der Vermißte noch am Leben sein muß, dann könnte für ihn ein Kurator nach Paragraph 276, ABGB. oder nach Paragraph 116, ZPO. überhaupt nicht bestellt werden. Daraus folgt, daß erst die Todeserklärung das Erlöschen der Kuratel zur Folge hat, gleichgültig, welchen Zeitpunkt das Gericht gemäß Paragraph 9, VerschollenheitsG. als den wahrscheinlichen Zeitpunkt des Todes angenommen hat.
Durch den Tod des Vermißten oder durch die Vermutung eines vor der Todeserklärung liegenden Todestages wird daher weder die Kuratorbestellung automatisch behoben, noch wird hiedurch die Gültigkeit der vom Kurator gesetzten Rechtshandlungen berührt, weil ja, wie oben dargelegt wurde, bei der Bestellung des Kurators gar nicht vorausgesetzt wird, daß der Vermißte noch am Leben sei. Die von der Antragstellerin vertretene Rechtsansicht würde auch zu untragbaren Folgen führen; so wären die vom Kurator allenfalls geschlossenen Mietverträge nichtig und die Erben des Vermißten könnten gegen die Mieter mit der Räumungsklage vorgehen. Aus diesen Erwägungen gelangt der Oberste Gerichtshof zu dem Schlusse, daß der Beklagte im Prozesse vom Kurator gesetzmäßig vertreten gewesen ist, weshalb von einem Fehlen der Parteifähigkeit oder des Zweiparteienverhältnisses keine Rede sein kann. Es war daher der Antrag abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedurfte, ob die Legitimation der Antragstellerin gegeben wäre.