Aus der Begründung:
Dem Bezirksgericht Hietzing wäre eine Kuratelsgerichtsbarkeit über die Minderjährige gemäß § 14 Abs. 1 der 4. DVzEheG. nur zugestanden, wenn sie nach den Gesetzen ihres Heimatstaates der Fürsorge bedurft und dieser Heimatstaat die Fürsorge nicht übernommen hätte. Ein solches Fürsorgebedürfnis bestand aber nach den deutschen Gesetzen nicht, weil nach § 1684 I 1 BGB. die elterliche Gewalt, die zunächst dem ehelichen Vater gemäß § 1627 BGB. allein zustand und die gemäß § 1630 auch die Vertretung der Person der Minderjährigen umfaßt, nach dem Ableben des Vaters auf die eheliche Mutter überging. Ein Fall, in dem nach deutschem Recht ein Vertreter für die Minderjährige zu bestellen gewesen wäre, ist somit nicht eingetreten. Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Vormundschaft oder Kuratels für die mj. Haide W. war schon aus diesem Gründe nicht gegeben.Dem Bezirksgericht Hietzing wäre eine Kuratelsgerichtsbarkeit über die Minderjährige gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der 4. DVzEheG. nur zugestanden, wenn sie nach den Gesetzen ihres Heimatstaates der Fürsorge bedurft und dieser Heimatstaat die Fürsorge nicht übernommen hätte. Ein solches Fürsorgebedürfnis bestand aber nach den deutschen Gesetzen nicht, weil nach Paragraph 1684, römisch eins 1 BGB. die elterliche Gewalt, die zunächst dem ehelichen Vater gemäß Paragraph 1627, BGB. allein zustand und die gemäß Paragraph 1630, auch die Vertretung der Person der Minderjährigen umfaßt, nach dem Ableben des Vaters auf die eheliche Mutter überging. Ein Fall, in dem nach deutschem Recht ein Vertreter für die Minderjährige zu bestellen gewesen wäre, ist somit nicht eingetreten. Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Vormundschaft oder Kuratels für die mj. Haide W. war schon aus diesem Gründe nicht gegeben.
Gemäß § 27 AußstrG. ist die Genehmigung der Vormundschafts- oder Kuratelsbehörde erforderlich, wenn bei der Erbteilung in Rücksicht der Übernahme unbeweglicher Güter oder in anderen wichtigen Punkten von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers durch besondere Übereinkunft abgegangen oder über zweifelhafte Rechte, ein Vergleich geschlossen werden soll.Gemäß Paragraph 27, AußstrG. ist die Genehmigung der Vormundschafts- oder Kuratelsbehörde erforderlich, wenn bei der Erbteilung in Rücksicht der Übernahme unbeweglicher Güter oder in anderen wichtigen Punkten von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers durch besondere Übereinkunft abgegangen oder über zweifelhafte Rechte, ein Vergleich geschlossen werden soll.
Durch die gegenständlichen Übereinkommen wurde in wichtigen Punkten, nämlich hinsichtlich der Erbfolge in die Kommanditanteile der Verstorbenen von den Anordnungen des Gesetzes abgegangen (§ 177 HGB.). Die kuratelsbehördliche Genehmigung der Erbteilungsübereinkommen wäre dem Bezirksgericht Hietzing somit nicht als Verlassenschaftsgericht, sondern nur in Ausübung einer vormundschafts- oder kuratelsgerichtlichen Tätigkeit zugekommen. Wie sich aus den früheren Ausführungen ergibt, war jedoch die inländische Gerichtsbarkeit hiefür nicht gegeben. Insoweit das Bezirksgericht Hietzing in den Beschlüssen A 353/50-11 und A 43/51-5 in Ausübung einer ihm nicht zustehenden kuratelsgerichtlichen Tätigkeit die Genehmigung der beiden Erbteilungsübereinkommen erteilt hat, war daher die Nichtigkeit der vorgenannten Beschlüsse auszusprechen.Durch die gegenständlichen Übereinkommen wurde in wichtigen Punkten, nämlich hinsichtlich der Erbfolge in die Kommanditanteile der Verstorbenen von den Anordnungen des Gesetzes abgegangen (Paragraph 177, HGB.). Die kuratelsbehördliche Genehmigung der Erbteilungsübereinkommen wäre dem Bezirksgericht Hietzing somit nicht als Verlassenschaftsgericht, sondern nur in Ausübung einer vormundschafts- oder kuratelsgerichtlichen Tätigkeit zugekommen. Wie sich aus den früheren Ausführungen ergibt, war jedoch die inländische Gerichtsbarkeit hiefür nicht gegeben. Insoweit das Bezirksgericht Hietzing in den Beschlüssen A 353/50-11 und A 43/51-5 in Ausübung einer ihm nicht zustehenden kuratelsgerichtlichen Tätigkeit die Genehmigung der beiden Erbteilungsübereinkommen erteilt hat, war daher die Nichtigkeit der vorgenannten Beschlüsse auszusprechen.
Da die Beschlüsse A 353/50-11 und A 43/51-5 in Rechtskraft erwachsen sind, ist eine Anfechtung der beiden ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen abhandlungsbehördlich genehmigten Erbteilungsübereinkommen sowie der sich daraus ergebenden weiteren abhandlungsbehördlichen Verfügungen nur mehr im Prozeßweg möglich.