I. Die zum Thema der Testierunfähigkeit relevierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wegen Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens kann nicht mit Revision geltend gemacht werden, weil das Berufungsgericht den gerügten Mangel behandelt, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aber verneint hat, woran der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden ist (RIS-Justiz RS0042963).römisch eins. Die zum Thema der Testierunfähigkeit relevierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz wegen Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens kann nicht mit Revision geltend gemacht werden, weil das Berufungsgericht den gerügten Mangel behandelt, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aber verneint hat, woran der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden ist (RIS-Justiz RS0042963).
Die Rechtsausführungen zum Thema einer partiellen Testierunfähigkeit der Erblasserin aufgrund ihres therapiebedingten Abhängigkeitsverhältnisses zur Beklagten sind nicht entscheidungswesentlich, weil nach den getroffenen Feststellungen von einer vollständigen oder partiellen Testierunfähigkeit keine Rede sein kann. Im Übrigen entspricht die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass eine partielle Testierunfähigkeit die gesamte letztwillige Verfügung (auch zum Nachteil des Klägers) unwirksam machte, entgegen der Ansicht des Revisionswerbers der zitierten Vorentscheidung 2 Ob 609/87.
II. Auch mit den Revisionsausführungen zum Thema der Sittenwidrigkeit der Erbserklärung der Beklagten wegen Verletzung von Standes- bzw. Berufspflichten werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt:römisch zwei. Auch mit den Revisionsausführungen zum Thema der Sittenwidrigkeit der Erbserklärung der Beklagten wegen Verletzung von Standes- bzw. Berufspflichten werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt:
Selbst wenn man die Bestimmung des § 879 Abs 1 ABGB über den Gesetzeswortlaut hinaus nicht nur auf Verträge und einseitige (einseitig verbindliche) Rechtsgeschäfte, sondern auch auf einseitige Erklärungen wie eben eine Erbserklärung anwendete, müssten die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit, wie sie in der stRsp grundsätzlich definiert sind, vorliegen. Ein Geschäft ist iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht, insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze, verletzt, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist dasjenige aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht. Maßgebend sind die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung. Die „Gute-Sitten-Klausel" soll den Richter in die Lage versetzen, bei offener Rechtswidrigkeit helfend einzugreifen. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf seinen Gesamtcharakter, ankommt. Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie wird eine solche Rechtswidrigkeit nach einer Interessenabwägung nur dann bejaht, wenn sie eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (1 Ob 544/95 = SZ 68/64 mwN uva). Für Psychotherapeuten enthält das Gesetz (Psychotherapiegesetz BGBl 1990/361) kein Verbot, Erbschaften anzunehmen. Ihr Berufskodex (Beil ./K) verpflichtet nur dazu, „alle dem psychotherapeutischen Verhältnis fremde persönliche, wirtschaftliche und soziale Verstrickungen mit den Patientinnen oder den Patienten zu meiden". Von einem Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses kann bei einer Erbserklärung, die erst mehrere Jahre nach Beendigung der Therapie aufgrund eines Testaments, von dessen Errichtung die Therapeutin keine Ahnung hatte, abgegeben wurde, keine Rede sein. Besondere Umstände, wonach die Annahme einer Erbschaft durch einen Psychotherapeuten als grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen qualifiziert werden müsste, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Die Revisionsausführungen, dass ein (jeder) Psychotherapiepatient sich gegenüber dem Therapeuten „in einem kindlichen Ausnahmezustand" befinde, gehen am festgestellten Sachverhalt vorbei.Selbst wenn man die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB über den Gesetzeswortlaut hinaus nicht nur auf Verträge und einseitige (einseitig verbindliche) Rechtsgeschäfte, sondern auch auf einseitige Erklärungen wie eben eine Erbserklärung anwendete, müssten die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit, wie sie in der stRsp grundsätzlich definiert sind, vorliegen. Ein Geschäft ist iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sittenwidrig, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht, insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze, verletzt, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist dasjenige aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht. Maßgebend sind die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung. Die „Gute-Sitten-Klausel" soll den Richter in die Lage versetzen, bei offener Rechtswidrigkeit helfend einzugreifen. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf seinen Gesamtcharakter, ankommt. Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie wird eine solche Rechtswidrigkeit nach einer Interessenabwägung nur dann bejaht, wenn sie eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (1 Ob 544/95 = SZ 68/64 mwN uva). Für Psychotherapeuten enthält das Gesetz (Psychotherapiegesetz BGBl 1990/361) kein Verbot, Erbschaften anzunehmen. Ihr Berufskodex (Beil ./K) verpflichtet nur dazu, „alle dem psychotherapeutischen Verhältnis fremde persönliche, wirtschaftliche und soziale Verstrickungen mit den Patientinnen oder den Patienten zu meiden". Von einem Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses kann bei einer Erbserklärung, die erst mehrere Jahre nach Beendigung der Therapie aufgrund eines Testaments, von dessen Errichtung die Therapeutin keine Ahnung hatte, abgegeben wurde, keine Rede sein. Besondere Umstände, wonach die Annahme einer Erbschaft durch einen Psychotherapeuten als grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen qualifiziert werden müsste, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Die Revisionsausführungen, dass ein (jeder) Psychotherapiepatient sich gegenüber dem Therapeuten „in einem kindlichen Ausnahmezustand" befinde, gehen am festgestellten Sachverhalt vorbei.
III. Zu den übrigen Themen, insbesondere zum aufrechterhaltenen Einwand der Erbunwürdigkeit der Beklagten, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch drei. Zu den übrigen Themen, insbesondere zum aufrechterhaltenen Einwand der Erbunwürdigkeit der Beklagten, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).