Entscheidung 3 Ob 1/21z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Reibenwein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen 37.255,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2020, GZ 11 R 140/20v-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der gerügte Verfahrensmängel und die behaupteten Aktenwidrigkeiten wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [1] 1. Der gerügte Verfahrensmängel und die behaupteten Aktenwidrigkeiten wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[2] 2. Die Revisionswerberin wendet sich in erster Linie gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, anstelle des von ihr mit Zustimmung der Klägerin entfernten Zaunes eine Steinmauer zu errichten, wäre auch dann die Geschäftsgrundlage entzogen, wenn sich der Zaun zwar nicht zur Gänze, wohl aber zu einem wesentlichen Teil in Wahrheit auf der Liegenschaft der Beklagten befunden hätte. Insoweit kann sie jedoch schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, weil diese – nicht von den Feststellungen ausgehenden – Ausführungen des Berufungsgerichts rein hypothetisch sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00001.21Z.0225.000
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210225_OGH0002_0030OB00001_21Z0000_000