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Entscheidung 3 Ob 1/21z×

Entscheidung 3 Ob 1/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1/21z

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Reibenwein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen 37.255,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2020, GZ 11 R 140/20v-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der gerügte Verfahrensmängel und die behaupteten Aktenwidrigkeiten wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[2]           2. Die Revisionswerberin wendet sich in erster Linie gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, anstelle des von ihr mit Zustimmung der Klägerin entfernten Zaunes eine Steinmauer zu errichten, wäre auch dann die Geschäftsgrundlage entzogen, wenn sich der Zaun zwar nicht zur Gänze, wohl aber zu einem wesentlichen Teil in Wahrheit auf der Liegenschaft der Beklagten befunden hätte. Insoweit kann sie jedoch schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, weil diese – nicht von den Feststellungen ausgehenden – Ausführungen des Berufungsgerichts rein hypothetisch sind.

Textnummer

E131117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00001.21Z.0225.000

Im RIS seit

09.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210225_OGH0002_0030OB00001_21Z0000_000