[6] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[7] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor (vgl dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge zählen aber nicht dazu (RS0012387 [T9]; 3 Ob 120/25f [Rz 3]). [7] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor vergleiche dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge zählen aber nicht dazu (RS0012387 [T9]; 3 Ob 120/25f [Rz 3]).
[8] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein bestätigender Beschluss auch dann vor, wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formell zurückgewiesen, die Rekursgründe aber auch sachlich geprüft und die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigt hat (RS0044456 [T4, T6, T7, T10, T11]; RS0044232 [T5, T9, T11, T14]). Dafür genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgte (RS0044232 [T16, T17]; 4 Ob 3/24f [Rz 14]).
[9] 2.2. Im Anlassfall hat das Rekursgericht den Rekurs des Verpflichteten zwar als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet. Es hat aber dennoch gemäß § 500a, § 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen und betont, dass diese der ständigen Rechtsprechung entspreche. Zudem hat es „der Vollständigkeit halber“ festgehalten, dass das Vorliegen einer Gefahr für den Aufschiebungswerber zu Recht verneint wurde. Damit liegt eine bestätigende Entscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, gegen die kein weiterer Rechtszug mehr offen steht. [9] 2.2. Im Anlassfall hat das Rekursgericht den Rekurs des Verpflichteten zwar als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet. Es hat aber dennoch gemäß Paragraph 500 a,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen und betont, dass diese der ständigen Rechtsprechung entspreche. Zudem hat es „der Vollständigkeit halber“ festgehalten, dass das Vorliegen einer Gefahr für den Aufschiebungswerber zu Recht verneint wurde. Damit liegt eine bestätigende Entscheidung im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, gegen die kein weiterer Rechtszug mehr offen steht.
[10] 3. Der Revisionsrekurs ist daher – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts (RS0107959 [T1]) – zurückzuweisen.