Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 1/26g×

Entscheidung 3 Ob 1/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob1/26g

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 13.505,20 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. September 2025, GZ 4 R 202/25t-25, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 11. August 2025, GZ 311 E 18/25p-21, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies einen Aufschiebungsantrag des Verpflichteten mit der Begründung ab, dass die für eine Aufschiebung notwendige Gefahr von Vermögensnachteilen im derzeitigen Verfahrensstadium in der Regel nicht gegeben sei und der Verpflichtete einen ihm drohenden Nachteil auch nicht konkret behauptet und bescheinigt habe.

[2]           Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten zurück.

[3]                  Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es über Antrag des Verpflichteten nachträglich für zulässig und stellte dem Betreibenden die Beantwortung des Rechtsmittels frei.

[4]           Mit seinem dagegen erhobenen „vollen Rekurs und Revisionsrekurs“ begehrt der Verpflichtete, seinem Antrag auf „Aufhebung der Exekution“ stattzugeben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[5]           Der Betreibende beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

[6]           Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[7] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor vergleiche dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge zählen aber nicht dazu (RS0012387 [T9]; 3 Ob 120/25f [Rz 3]).

[8]                  2.1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein bestätigender Beschluss auch dann vor, wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formell zurückgewiesen, die Rekursgründe aber auch sachlich geprüft und die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigt hat (RS0044456 [T4, T6, T7, T10, T11]; RS0044232 [T5, T9, T11, T14]). Dafür genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgte (RS0044232 [T16, T17]; 4 Ob 3/24f [Rz 14]).

[9] 2.2. Im Anlassfall hat das Rekursgericht den Rekurs des Verpflichteten zwar als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet. Es hat aber dennoch gemäß Paragraph 500 a,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen und betont, dass diese der ständigen Rechtsprechung entspreche. Zudem hat es „der Vollständigkeit halber“ festgehalten, dass das Vorliegen einer Gefahr für den Aufschiebungswerber zu Recht verneint wurde. Damit liegt eine bestätigende Entscheidung im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, gegen die kein weiterer Rechtszug mehr offen steht.

[10]                3. Der Revisionsrekurs ist daher – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts (RS0107959 [T1]) – zurückzuweisen.

Textnummer

E146640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00001.26G.0127.000

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0030OB00001_26G0000_000