Aus der Begründung:
Da gemäß § 1101 ABGB. dem Vermieter zur Sicherung des Bestandzinses ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten, dem Mieter und seinen mit ihm im gemeinschaftlichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen zusteht, ist zu erforschen, was der Gesetzgeber hier unter Fahrnissen versteht. Das haben beide Untergerichte richtig erkannt. Es kann dem Erstgericht aber nicht beigepflichtet werden, daß hier ein Unterschied zwischen Fahrnissen und beweglichen Sachen gemacht werden und der Ausdruck Fahrnisse eine Einschränkung gegenüber beweglichen körperlichen Sachen darstellen soll. Der Gesetzgeber gibt dem Bestandgeber zur Sicherung des Bestandzinses ein Pfandrecht an der gesamten vom Mieter in den Bestandgegenstand eingebrachten Fahrhabe, soweit sie nicht der Exekution entzogen ist. Der Ausdruck Fahrnisse ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes daher allgemein im Sinn von beweglichen Sachen zu verstehen, es fallen darunter also nicht nur diejenigen Sachen, die zur Einrichtung oder Benützung der gemieteten Räume gehören, sondern alle eingebrachten beweglichen Sachen, also auch Bargeld, Inhaberpapiere usw. Diese Ansicht wird auch weitaus überwiegend in der Lehre vertreten (vgl. Klang in Klang[2] V 68, Ehrenzweig, System[2], I/2, § 275, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, § 18 D II 6, Stubenrauch[8], II, S. 335 und in der deutschen Literatur Soergel - Siebert, BGB. § 559 Anm. 17, RGR.-Komm. zu § 559 BGB. Anm. 6, Staudinger, BGB. zu § 559 Anm. 21). Auch Geld kann in die Mieträume "eingebracht" werden. Wenn auch üblicherweise die Exekution durch Abnahme von Bargeld und Übergabe an den betreibenden Gläubiger vollzogen wird, so ist etwa bei der Exekution zur Sicherstellung auch die bloße Verwahrung von Bargeld möglich. Im vorliegenden Fall wurde das Bargeld auch nicht dem betreibenden Gläubiger ausgefolgt, sondern bei Gericht in Verwahrung genommen. Dieses Argument, das der Erstrichter gegen ein gesetzliches Pfandrecht an Bargeld heranzieht, ist daher nicht stichhältig. Den Ausführungen Larchers (Erörterungen über das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters und Verpächters S. 11), es sei selbstverständlich und werde allgemein angenommen, daß das Bargeld unter den Ausdrücken Fahrnisse und Einrichtungsstücke nicht verstanden werden könne, unter Fahrnisse seien daher alle anderen beweglichen körperlichen Sachen mit Ausschluß des Bargeldes zu verstehen, kann daher nicht beigestimmt werden. Larcher zitiert selbst Unger, wonach unter Fahrnissen bewegliche körperliche Sachen zu verstehen sind und im § 1101 ABGB. darunter zum Unterschied von den Einrichtungsstücken alle anderen deshalb in das Mietlokal eingebrachten Sachen, weil der Mieter derselben bedarf, zu verstehen sind. Dazu gehört aber auch Bargeld. So wird auch in der Entscheidung GlU. 2805 unter Fahrnissen jede bewegliche Sache verstanden, welche in die Mietlokalitäten eingebracht wird.Da gemäß Paragraph 1101, ABGB. dem Vermieter zur Sicherung des Bestandzinses ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten, dem Mieter und seinen mit ihm im gemeinschaftlichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen zusteht, ist zu erforschen, was der Gesetzgeber hier unter Fahrnissen versteht. Das haben beide Untergerichte richtig erkannt. Es kann dem Erstgericht aber nicht beigepflichtet werden, daß hier ein Unterschied zwischen Fahrnissen und beweglichen Sachen gemacht werden und der Ausdruck Fahrnisse eine Einschränkung gegenüber beweglichen körperlichen Sachen darstellen soll. Der Gesetzgeber gibt dem Bestandgeber zur Sicherung des Bestandzinses ein Pfandrecht an der gesamten vom Mieter in den Bestandgegenstand eingebrachten Fahrhabe, soweit sie nicht der Exekution entzogen ist. Der Ausdruck Fahrnisse ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes daher allgemein im Sinn von beweglichen Sachen zu verstehen, es fallen darunter also nicht nur diejenigen Sachen, die zur Einrichtung oder Benützung der gemieteten Räume gehören, sondern alle eingebrachten beweglichen Sachen, also auch Bargeld, Inhaberpapiere usw. Diese Ansicht wird auch weitaus überwiegend in der Lehre vertreten vergleiche Klang in Klang[2] römisch fünf 68, Ehrenzweig, System[2], I/2, Paragraph 275,, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, Paragraph 18, D römisch zwei 6, Stubenrauch[8], römisch zwei, S. 335 und in der deutschen Literatur Soergel - Siebert, BGB. Paragraph 559, Anmerkung 17, RGR.-Komm. zu Paragraph 559, BGB. Anmerkung 6, Staudinger, BGB. zu Paragraph 559, Anmerkung 21). Auch Geld kann in die Mieträume "eingebracht" werden. Wenn auch üblicherweise die Exekution durch Abnahme von Bargeld und Übergabe an den betreibenden Gläubiger vollzogen wird, so ist etwa bei der Exekution zur Sicherstellung auch die bloße Verwahrung von Bargeld möglich. Im vorliegenden Fall wurde das Bargeld auch nicht dem betreibenden Gläubiger ausgefolgt, sondern bei Gericht in Verwahrung genommen. Dieses Argument, das der Erstrichter gegen ein gesetzliches Pfandrecht an Bargeld heranzieht, ist daher nicht stichhältig. Den Ausführungen Larchers (Erörterungen über das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters und Verpächters S. 11), es sei selbstverständlich und werde allgemein angenommen, daß das Bargeld unter den Ausdrücken Fahrnisse und Einrichtungsstücke nicht verstanden werden könne, unter Fahrnisse seien daher alle anderen beweglichen körperlichen Sachen mit Ausschluß des Bargeldes zu verstehen, kann daher nicht beigestimmt werden. Larcher zitiert selbst Unger, wonach unter Fahrnissen bewegliche körperliche Sachen zu verstehen sind und im Paragraph 1101, ABGB. darunter zum Unterschied von den Einrichtungsstücken alle anderen deshalb in das Mietlokal eingebrachten Sachen, weil der Mieter derselben bedarf, zu verstehen sind. Dazu gehört aber auch Bargeld. So wird auch in der Entscheidung GlU. 2805 unter Fahrnissen jede bewegliche Sache verstanden, welche in die Mietlokalitäten eingebracht wird.
Es ist dem Rekursgericht daher beizustimmen, daß die Bestandgeberin des Verpflichteten an dessen Bargeld ein gesetzliches Pfandrecht erworben hat, auf das bei der Verteilung Bedacht zu nehmen sein wird.