Aus der Begründung:
Die Ausführungen im Revisionsrekurs richten sich ausschließlich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes in seinem Beschluß vom 12. Juli 1972, wonach die Voraussetzungen für die Ausscheidung des Kraftwagens nach § 251 Z 6 EO, nicht gegeben seien.Die Ausführungen im Revisionsrekurs richten sich ausschließlich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes in seinem Beschluß vom 12. Juli 1972, wonach die Voraussetzungen für die Ausscheidung des Kraftwagens nach Paragraph 251, Ziffer 6, EO, nicht gegeben seien.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Exekutionsbefreiung des § 251 Z 6 EO grundsätzlich nur einem physischen Rechtssubjekt zugute kommen kann, nicht aber auch einer juristischen Person oder - wie hier - einer Handelsgesellschaft. Die Schutzbestimmung des § 251 Z 6 EO findet daher auf eine offene Handelsgesellschaft selbst darin keine Anwendung, wenn ein Gesellschafter das Gewerbe persönlich im Umfang eines Kleinbetriebes ausüben sollte (SZ 7/59; Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO[4], 1666, Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4], 70), wie dies nach den Ausführungen im Revisionsrekurs auf den vorliegenden Fall zutreffen soll.Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Exekutionsbefreiung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO grundsätzlich nur einem physischen Rechtssubjekt zugute kommen kann, nicht aber auch einer juristischen Person oder - wie hier - einer Handelsgesellschaft. Die Schutzbestimmung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO findet daher auf eine offene Handelsgesellschaft selbst darin keine Anwendung, wenn ein Gesellschafter das Gewerbe persönlich im Umfang eines Kleinbetriebes ausüben sollte (SZ 7/59; Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO[4], 1666, Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4], 70), wie dies nach den Ausführungen im Revisionsrekurs auf den vorliegenden Fall zutreffen soll.
Richtig ist aber auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach der Kraftwagen PZ 1 wegen der mangelnden Eigentümeridentität nicht Liegenschaftszubehör ist (SZ 19/158, SZ 39/174, SZ 40/138 u. a. Entscheidung zu § 294 AGBG). Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage kann von der erst vom Rekursgericht ergänzend getroffenen, aber unangefochten gebliebenen Feststellung ausgegangen werden, daß der Kraftwagen nicht den Liegenschaftseigentümern, sondern der Verpflichteten gehört.Richtig ist aber auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach der Kraftwagen PZ 1 wegen der mangelnden Eigentümeridentität nicht Liegenschaftszubehör ist (SZ 19/158, SZ 39/174, SZ 40/138 u. a. Entscheidung zu Paragraph 294, AGBG). Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage kann von der erst vom Rekursgericht ergänzend getroffenen, aber unangefochten gebliebenen Feststellung ausgegangen werden, daß der Kraftwagen nicht den Liegenschaftseigentümern, sondern der Verpflichteten gehört.