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Entscheidung 3 Ob 1/84×

Entscheidung 3 Ob 1/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1/84

Entscheidungsdatum

28.03.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs

Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Klinger als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die verpflichteten Parteien 1) Eugen B*****, und 2) Irmtraud B*****, beide vertreten durch Dr. Klaus-Peter Schrammel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.000 S, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. September 1983, GZ R 570/83-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 15. Juli 1983, GZ E 8093/83-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund eines vor dem österreichischen öffentlichen Notar Dr. Richard T*****, Bregenz, (durch dessen Substitut Dr. Richard H*****) errichteten Notariatsakts bewilligte das Erstgericht zugunsten der betreibenden Partei, einem deutschen Kreditinstitut, wider die beiden in Österreich wohnhaften verpflichteten Parteien die Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines Betrags von 70.000 S. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluss.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der beiden verpflichteten Parteien.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig; denn gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz kann, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist, schlechthin kein Rekurs erhoben werden.

Die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, EO, die von dieser Regel eine Ausnahme vorsieht, kommt nur zum Tragen, wenn aufgrund eines im Auslande errichteten Exekutionstitels (Paragraph 79, EO) die Exekution bewilligt wurde. Auf einen in Österreich zustandegekommenen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 17, EO ist die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, EO auch dann nicht anzuwenden, wenn am Exekutionsverfahren Ausländer beteiligt sind.

Auf die Ausführungen des Revisionsrekurses kann daher nicht eingegangen werden, sondern das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.

Textnummer

E113760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00001.840.0328.000

Im RIS seit

10.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Dokumentnummer

JJT_19840328_OGH0002_0030OB00001_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung