Das Rechtsmittel ist nach § 78 EO, § 528 Abs2 ZPO und § 502 Abs4 Z 1 ZPO zulässig, weil der Beantwortung der anstehenden Rechtsfrage schon wegen des Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit zukommt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Abs2 ZPO und Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO zulässig, weil der Beantwortung der anstehenden Rechtsfrage schon wegen des Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit zukommt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung setzt, wenn als Exekutionstitel ein in Streitsachen ergangenes Urteil vorliegt, nach § 1 Z 1 EO voraus, daß gegen das Urteil ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist. Dies trifft auf das abändernde Urteil des Berufungsgerichtes vom 14.2.1985, GZ 2 R 340,341/84-78, nicht zu, weil rechtzeitig auch vom betreibenden Gläubiger dagegen Revision erhoben wurde und die Entscheidung darüber wegen der durch den Exekutionsantrag und das darüber entstandene Rechtsmittelverfahren verursachten Verzögerung noch aussteht.Die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung setzt, wenn als Exekutionstitel ein in Streitsachen ergangenes Urteil vorliegt, nach Paragraph eins, Ziffer eins, EO voraus, daß gegen das Urteil ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist. Dies trifft auf das abändernde Urteil des Berufungsgerichtes vom 14.2.1985, GZ 2 R 340,341/84-78, nicht zu, weil rechtzeitig auch vom betreibenden Gläubiger dagegen Revision erhoben wurde und die Entscheidung darüber wegen der durch den Exekutionsantrag und das darüber entstandene Rechtsmittelverfahren verursachten Verzögerung noch aussteht.
Nach § 13 EO kann auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden und nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zugunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Exekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsgericht hat auf Antrag noch vor der Entscheidung über die Berufung durch Beschluß auszusprechen, inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist (§ 490 ZPO). Diese Vorschrift ist auch im Revisionsverfahren anwendbar (§ 513 ZPO). Als besondere Voraussetzung, daß zur Hereinbringung eines infolge Unterlassung der Anfechtung rechtskräftig und vollstreckbar gewordenen Teiles einer Entscheidung Exekution geführt werden kann, wird im § 13 EO noch gefordert, daß die Ansprüche von den angefochtenen Zusprüchen unabhängig sind (Heller-Berger-Stix 280). Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes erkennt auch soweit sie infolge der in der Hauptsache vorgenommenen Änderung der erstrichterlichen Entscheidung über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens gefällt wird, nicht einen von der Hauptsache unabhängigen selbständigen Anspruch zu und kann schon deshalb keinen zur Exekutionsführung nach § 13 EO berechtigten Exekutionstitel darstellen. Sie ergeht nach § 52 Abs1 ZPO, sofern nur das Kostenverzeichnis rechtzeitig gelegt wurde (§ 52 Abs3 und § 54 Abs1 ZPO), begründet erst den aus öffentlich-rechtlichen Normen abgeleiteten Prozeßkostenerstattungsanspruch (Fasching, ZPR, Rz 468; SZ 38/52) und ist untrennbar mit dem Schicksal der Entscheidung über die Hauptsache verbunden, auch wenn eine Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt schon nach § 528 Abs1 Z 2 ZPO ausgeschlossen ist. Wird die Entscheidung in der Hauptsache durch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel angefochten, kann auch nicht eine Teilrechtskraft der über die Kosten des Rechtsstreits gefällten Entscheidung eintreten und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel von der Prozeßpartei erhoben wird, der die Abänderung in der Hauptsache nachteilig war und die sich von einem Erfolg ihres Rechtsmittels auch eine Besserstellung beim Prozeßkostenersatzanspruch erhofft und daher meint, eine Verminderung des ihr schon zuerkannten Ersatzanspruches komme nicht in Betracht. Die vom betreibenden Gläubiger im Revisionsrekurs dagegen ins Treffen geführte Ansicht, über das Klagebegehren auf Zahlung von S 1.400.853,- sei rechtskräftig (abweisend) entschieden, es müßten diese voneinander unabhängigen Ansprüche auf Zahlung einerseits wie auf Widerruf und Veröffentlichung andererseits getrennt beurteilt und wegen der akzessorischen Natur des Prozeßkostenersatzanspruches auch dieser für jeden Hauptanspruch getrennt gesehen werden, so daß der "zum abgewiesenen Zahlungsbegehren gehörige Kostenersatzanspruch" von den weiteren Kostenersatzansprüchen im Verfahren abzuteilen ist, geht daran vorbei, daß die einheitliche Prozeßkostenersatzentscheidung nicht dem einen oder dem anderen ursprünglich geltend gemachten Anspruch zugeordnet werden kann, sondern immer nur mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig werden kann. Eine Teilrechtskraft tritt hier nicht ein. Der Oberste Gerichtshof hat, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hinwies, bei einer gänzlichen oder teilweisen Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache nach § 50 ZPO über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Berücksichtigung der bisher ergangenen Entscheidungen selbst die durch die Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung erforderlich gewordene Prozeßkostenersatzentscheidung zu fällen (EvBl 1969/143). Ob die vom Berufungsgericht getroffene für sich allein nach § 528 Abs1 Z 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung über den Prozeßkostenersatz sich nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens für den betreibenden Gläubiger nur noch günstig verändern kann und mit einer Herabsetzung seiner Prozeßkostenersatzforderung bei der Verfahrenslage nicht zu rechnen ist, ist ohne Bedeutung für die Frage ihrer (grundsätzlichen) Exiquierbarkeit. Im übrigen könnte esauch zu einem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes, mit Aufhebung der Kostenentscheidung kommen. Die vom Bestand der Entscheidung in der Hauptsache abhängige und untrennbare Kostenentscheidung kann keinen Anwendungsfall des § 13 EO bilden, weil es daran fehlt, daß Teilrechtskraft einer Entscheidung über einen selbständigen Anspruch eintritt.Nach Paragraph 13, EO kann auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden und nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zugunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Exekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsgericht hat auf Antrag noch vor der Entscheidung über die Berufung durch Beschluß auszusprechen, inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist (Paragraph 490, ZPO). Diese Vorschrift ist auch im Revisionsverfahren anwendbar (Paragraph 513, ZPO). Als besondere Voraussetzung, daß zur Hereinbringung eines infolge Unterlassung der Anfechtung rechtskräftig und vollstreckbar gewordenen Teiles einer Entscheidung Exekution geführt werden kann, wird im Paragraph 13, EO noch gefordert, daß die Ansprüche von den angefochtenen Zusprüchen unabhängig sind (Heller-Berger-Stix 280). Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes erkennt auch soweit sie infolge der in der Hauptsache vorgenommenen Änderung der erstrichterlichen Entscheidung über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens gefällt wird, nicht einen von der Hauptsache unabhängigen selbständigen Anspruch zu und kann schon deshalb keinen zur Exekutionsführung nach Paragraph 13, EO berechtigten Exekutionstitel darstellen. Sie ergeht nach Paragraph 52, Abs1 ZPO, sofern nur das Kostenverzeichnis rechtzeitig gelegt wurde (Paragraph 52, Abs3 und Paragraph 54, Abs1 ZPO), begründet erst den aus öffentlich-rechtlichen Normen abgeleiteten Prozeßkostenerstattungsanspruch (Fasching, ZPR, Rz 468; SZ 38/52) und ist untrennbar mit dem Schicksal der Entscheidung über die Hauptsache verbunden, auch wenn eine Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkt schon nach Paragraph 528, Abs1 Ziffer 2, ZPO ausgeschlossen ist. Wird die Entscheidung in der Hauptsache durch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel angefochten, kann auch nicht eine Teilrechtskraft der über die Kosten des Rechtsstreits gefällten Entscheidung eintreten und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel von der Prozeßpartei erhoben wird, der die Abänderung in der Hauptsache nachteilig war und die sich von einem Erfolg ihres Rechtsmittels auch eine Besserstellung beim Prozeßkostenersatzanspruch erhofft und daher meint, eine Verminderung des ihr schon zuerkannten Ersatzanspruches komme nicht in Betracht. Die vom betreibenden Gläubiger im Revisionsrekurs dagegen ins Treffen geführte Ansicht, über das Klagebegehren auf Zahlung von S 1.400.853,- sei rechtskräftig (abweisend) entschieden, es müßten diese voneinander unabhängigen Ansprüche auf Zahlung einerseits wie auf Widerruf und Veröffentlichung andererseits getrennt beurteilt und wegen der akzessorischen Natur des Prozeßkostenersatzanspruches auch dieser für jeden Hauptanspruch getrennt gesehen werden, so daß der "zum abgewiesenen Zahlungsbegehren gehörige Kostenersatzanspruch" von den weiteren Kostenersatzansprüchen im Verfahren abzuteilen ist, geht daran vorbei, daß die einheitliche Prozeßkostenersatzentscheidung nicht dem einen oder dem anderen ursprünglich geltend gemachten Anspruch zugeordnet werden kann, sondern immer nur mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig werden kann. Eine Teilrechtskraft tritt hier nicht ein. Der Oberste Gerichtshof hat, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hinwies, bei einer gänzlichen oder teilweisen Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache nach Paragraph 50, ZPO über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Berücksichtigung der bisher ergangenen Entscheidungen selbst die durch die Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung erforderlich gewordene Prozeßkostenersatzentscheidung zu fällen (EvBl 1969/143). Ob die vom Berufungsgericht getroffene für sich allein nach Paragraph 528, Abs1 Ziffer 2, ZPO unanfechtbare Entscheidung über den Prozeßkostenersatz sich nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens für den betreibenden Gläubiger nur noch günstig verändern kann und mit einer Herabsetzung seiner Prozeßkostenersatzforderung bei der Verfahrenslage nicht zu rechnen ist, ist ohne Bedeutung für die Frage ihrer (grundsätzlichen) Exiquierbarkeit. Im übrigen könnte esauch zu einem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes, mit Aufhebung der Kostenentscheidung kommen. Die vom Bestand der Entscheidung in der Hauptsache abhängige und untrennbare Kostenentscheidung kann keinen Anwendungsfall des Paragraph 13, EO bilden, weil es daran fehlt, daß Teilrechtskraft einer Entscheidung über einen selbständigen Anspruch eintritt.
Es hat daher bei der vom Rekursgericht zutreffend verfügten Abweisung des Exekutionsantrages zu bleiben.
Die Kosten des Revisionsrekurses hat der betreibende Gläubiger nach § 78 EO und nach den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil ihm ein Ersatzanspruch nach § 74 EO für das erfolglos gebliebene Rechtsmittel nicht zusteht.Die Kosten des Revisionsrekurses hat der betreibende Gläubiger nach Paragraph 78, EO und nach den Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil ihm ein Ersatzanspruch nach Paragraph 74, EO für das erfolglos gebliebene Rechtsmittel nicht zusteht.